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bis einschließlich Montag, den 31. März, zugesendet werden, in
Empfang zu nehmen.
14) Gegenstände von großem Umfange und Gewicht, deren
Aufstellung bedeutende Arbeit erfordert, müssen vor Sonnabend,
den 1. März 1862, zugesendet werden, und diejenigen Fabrikanten,
welche Maschinen und andere Gegenstände aufzustellen wünschen,
welche einen Unterbau oder besondere Baneinrichtungen nvthig
machen, müssen, wenn sie den nöthigen Raum dafür beanspruchen,
zugleich in dieser Beziehung eine Erklärung abgeben.
15) Es steht jedem Aussteller, dessen Erzeugnisse in geeigneter.
Weise zusammen aufgestellt werden können, frei, dieselben in be-
liebiger Weise zu ordnen, sofern eine solche Anordnung mit dem
allgemeinen Plane und der Konvenienz anderer Aussteller ver-
träglich ist.
26) Die Aussteller werden ersucht, ihre Maaren nach dem-
jenigen Theil des Gebäudes, welcher ihnen bezeichnet werden
wird, einzuliefern, wobei See- und Landfracht, Trägerlohn und
alle Abgaben und Gebühren vorausbezahlt sein müssen.
27) Die Abladung der Güterwagen und die Hinschaffung der
Waaren und Kolli's nach den in dem Gebäude angewiesenen
Plätzen wird durch die Beamten der königlichen Kommission er-
folgen.
28) Auf Empfang der Nachricht von den Kommissarien Ihrer
Majestät, daß die Gegenstände in dem Gebäude niedergelegt sind,
müssen die Aussteller oder deren Stellvertreter oder Agenten ihre
Waaren selbst auspacken, zusammensetzen und ordnen.
2g) Das Verpackungsmaterial muß auf Kosten der Aussteller
oder ihrer Agenten, sobald die Waaren revidirt und den Kom-
missarien übergeben sind, entfernt werden. Ist dasselbe binnen
drei Tagen nach geschehener Benachrichtigung nicht entfernt wor-
den, so wird darüber anderweitig verfügt und der etwaige Erlös
zu den Fonds der Ausstellung geschlagen.
35) Tische oder Gerüste werben von Ihrer Majestät Kom-
missarien nicht geliefert. Den Ausstellern ist gestattet, unter der
Beachtung der erforderlichen allgemeinen Anordnungen, alle Tische,
Gestelle, Glasschränke, Simse, Zeltdächer, Umhänge oder ähn-
liche Vorrichtungen, welche sie für die Schaustellung ihrer Waaren
am besten geeignet halten, nach ihrem eigenen Geschmacks auf-
zustellen.
36) Die Aussteller oder ihre Stellvertreter haben für leichte
interimistische Bedeckungen, wie solche zum Schutze ihrer Waaren
gegen Staub erforderlich sind (z. B. Tücher von geöltem Kattun),
zu sorgen, und bei Maschinen und polirten Waaren haben sie
die erforderlichen Einrichtungen zu treffen, um die Gegenstände
während der Dauer der Ausstellung von Rost ftei zu halten.
43) Die Versicherung gegen Feuersgefahr haben die Aus-
steller, wenn sie solche wünschen, auf eigene Kosten zu bewirken.
Es werden alle Sicherheitsmaßregeln getroffen werden, um Feuers-
gefahr, Diebstahl, oder sonstige Verluste zu verhindern, und die
Konimissarien Ihrer Majestät werden alle ihnen zu Gebote stehende
Hülfe leisten, Personen, welche sich des Diebstahls oder vorsätz-
licher Beschädigungen in der Ausstellung schuldig machen, gericht-
lich zu verfolgen; sie sind jedoch für Verluste und Beschädigungen,
welche durch Feuer oder Diebstahl, ober auf andere Weise herbei-
gefllhrt werden möchten, nicht verantwortlich.
44) Die Aussteller können besondere Personen anstellen, um
die ausgestellten Gegenstände in Ordnung zu halten und dem be-
suchenden Publikum darüber Auskunft zu ertheilen. Sie haben
hierzu eine schriftliche Erlaubniß der Kommissarien zu erbitten.
Es ist jedoch diesen Personen untersagt, das besuchende Publikum
zum Ankauf der Waaren ihrer Auftraggeber aufzufordern.
50) Die in dem Gebäude einmal abgegebenen Gegenstände
dürfen, ohne schriftliche Erlaubniß von Ihrer Majestät Kom-
missarien, nicht wieder entfernt werden.
71) Folgendes Formular ist von dem Anmelder auszufüllen: 1)
Vor- uno Zunahme oder Firma des Anmelders; 2. Beschaffenheit
des Gewerbes, welches derselbe betreibt; 3. Adresse, (Nr. derStraße,
des Platzes rc., Name der Stadt rc.); 4. Beschaffenheit der aus-
zustellenden Gegenstände!; 5. Nummer der Klasse, in welcher sie
aufzustellen sind; 6. Raum, welcher muthmaaßlich für die auszu-
stelleuden Gegenstände und die Vorrichtungen dazu (Kästen,
Schränke rc.) erforderlich ist: (Flurraum: Länge ...Fuß, Breite
...Fuß, Höhe ... Fuß. Wandraum zum Aufhängen: Höhe
... Fuß, Breite ... Fuß.)
100) Fremde und Kolonial-Aussteller haben sich an die von
der fremden oder Kolonial-Regierung bestellte Kommission oder
Centralbehörde zu wenden, sobald deren Einsetzung bekannt ge-
macht worden ist.
101) Ihrer Majestät Kommissarien werden in jedem Falle
diejenige als die Central-Behörde betrachten, welche von der Re-
gierung des betreffenden Landes als solche bezeichnet wird, und
werden mit den Ausstellern nur durch dieses Central-Organ in
Verbindung treten.
102) Kein Artikel fremder Fabrikation, einerlei, wem er ge-
hört, oder wo er sich befindet, kann zur Ausstellung zugelassen
werden, ohne die Genehmigung der Central-Behörde
des Landes, dessen Erzeugnis; derselbe ist.
103) Jedem fremden Lande wird ein abgesonderter Raum
zugetheilt, innerhalb dessen es den Kommissarien für dieses Land
frcisteht die ihnen anvertrauten Erzeugnisse in derjenigen Weise
zu ordnen, welche sie für die beste erachten, wobei sie jedoch an
die Bedingung, daß alle Maschinen in dem für diesen Zweck
speciell bestimmten Theile des Gebäudes, und alle Gemälde in
den Galerien für schöne Kunst ausgestellt werden müssen, sowie
an die Beobachtung aller von den Kommissarien Ihrer Majestät
zum öffentlichen Nutzen aufzustellenden allgemeinen Regeln ge-
bunden sind.
104) Zufolge der mit Ihrer Majestät Regierung getroffenen
Vereinbarung sollen alle für die Ausstellung bestimmten Waaren
des Auslandes oder der Kolonien, welche nach Vorschrift der
hierüber noch zu erlassenden Regulative! abgescndet und adressirt
sind, ohne vorgängige Oeffnung, und ohne Zahlung von Zöllen
über die Landesgrenze eingelassen und zum Transport nach dem
Ausstellungsgebäude verstattet werden. Alle Waaren jedoch, die
bei Beendigung der Ausstellung nicht wieder ausgeführt werden,
sollen nach Maaßgabe der ordentlichen Zoll-Regulative mit den
betreffenden Zöllen belegt werden.
Bsi Firmih Didot Freres Fils & Cie. in Paris 56, Rue Jacob, ist
erschienen und durch alle Buchhandlungen Deutschlands zu beziehen:
Les Amours
de Psyche et de Cupidon
par Apulee
Traduction noiivelle ornee des Figures
Baphael.
Publiee par C. P. LANDON,
peintre, ancien pensionnaire de l’academie de France, a Rome,
correspondant de l'Institut de Hollande.
Neue Ausgabe. Ein Band in Quart-Format von 37 Seiten Text und
32 Tafeln Abbildungen auf starkem Carton-Papier. Preis 3 Thlr. 20 Ngr.
W. A. Lantz & Co.
Depositeurs des couleurs de Mss. Chenal
ä Paris et Windsor & Newton äLondres
— 22. Leipziger-Straße 22. —
empfehlen ihr aufs Beste assortirtes Lager
von Maler- und Zeichnen-Utensilien, Bu-
reau- und Luxus-Gegenständen, sowie
aller auf die Kunst bezüglichen Artikel.
[8] Commission &. Exportation.
Kommissions-Verlag der Nicolai'schen Verlags-Buchhandlung (©. Part hei)) in Berlin. — Druck von G. Bernstein in Berlin.
bis einschließlich Montag, den 31. März, zugesendet werden, in
Empfang zu nehmen.
14) Gegenstände von großem Umfange und Gewicht, deren
Aufstellung bedeutende Arbeit erfordert, müssen vor Sonnabend,
den 1. März 1862, zugesendet werden, und diejenigen Fabrikanten,
welche Maschinen und andere Gegenstände aufzustellen wünschen,
welche einen Unterbau oder besondere Baneinrichtungen nvthig
machen, müssen, wenn sie den nöthigen Raum dafür beanspruchen,
zugleich in dieser Beziehung eine Erklärung abgeben.
15) Es steht jedem Aussteller, dessen Erzeugnisse in geeigneter.
Weise zusammen aufgestellt werden können, frei, dieselben in be-
liebiger Weise zu ordnen, sofern eine solche Anordnung mit dem
allgemeinen Plane und der Konvenienz anderer Aussteller ver-
träglich ist.
26) Die Aussteller werden ersucht, ihre Maaren nach dem-
jenigen Theil des Gebäudes, welcher ihnen bezeichnet werden
wird, einzuliefern, wobei See- und Landfracht, Trägerlohn und
alle Abgaben und Gebühren vorausbezahlt sein müssen.
27) Die Abladung der Güterwagen und die Hinschaffung der
Waaren und Kolli's nach den in dem Gebäude angewiesenen
Plätzen wird durch die Beamten der königlichen Kommission er-
folgen.
28) Auf Empfang der Nachricht von den Kommissarien Ihrer
Majestät, daß die Gegenstände in dem Gebäude niedergelegt sind,
müssen die Aussteller oder deren Stellvertreter oder Agenten ihre
Waaren selbst auspacken, zusammensetzen und ordnen.
2g) Das Verpackungsmaterial muß auf Kosten der Aussteller
oder ihrer Agenten, sobald die Waaren revidirt und den Kom-
missarien übergeben sind, entfernt werden. Ist dasselbe binnen
drei Tagen nach geschehener Benachrichtigung nicht entfernt wor-
den, so wird darüber anderweitig verfügt und der etwaige Erlös
zu den Fonds der Ausstellung geschlagen.
35) Tische oder Gerüste werben von Ihrer Majestät Kom-
missarien nicht geliefert. Den Ausstellern ist gestattet, unter der
Beachtung der erforderlichen allgemeinen Anordnungen, alle Tische,
Gestelle, Glasschränke, Simse, Zeltdächer, Umhänge oder ähn-
liche Vorrichtungen, welche sie für die Schaustellung ihrer Waaren
am besten geeignet halten, nach ihrem eigenen Geschmacks auf-
zustellen.
36) Die Aussteller oder ihre Stellvertreter haben für leichte
interimistische Bedeckungen, wie solche zum Schutze ihrer Waaren
gegen Staub erforderlich sind (z. B. Tücher von geöltem Kattun),
zu sorgen, und bei Maschinen und polirten Waaren haben sie
die erforderlichen Einrichtungen zu treffen, um die Gegenstände
während der Dauer der Ausstellung von Rost ftei zu halten.
43) Die Versicherung gegen Feuersgefahr haben die Aus-
steller, wenn sie solche wünschen, auf eigene Kosten zu bewirken.
Es werden alle Sicherheitsmaßregeln getroffen werden, um Feuers-
gefahr, Diebstahl, oder sonstige Verluste zu verhindern, und die
Konimissarien Ihrer Majestät werden alle ihnen zu Gebote stehende
Hülfe leisten, Personen, welche sich des Diebstahls oder vorsätz-
licher Beschädigungen in der Ausstellung schuldig machen, gericht-
lich zu verfolgen; sie sind jedoch für Verluste und Beschädigungen,
welche durch Feuer oder Diebstahl, ober auf andere Weise herbei-
gefllhrt werden möchten, nicht verantwortlich.
44) Die Aussteller können besondere Personen anstellen, um
die ausgestellten Gegenstände in Ordnung zu halten und dem be-
suchenden Publikum darüber Auskunft zu ertheilen. Sie haben
hierzu eine schriftliche Erlaubniß der Kommissarien zu erbitten.
Es ist jedoch diesen Personen untersagt, das besuchende Publikum
zum Ankauf der Waaren ihrer Auftraggeber aufzufordern.
50) Die in dem Gebäude einmal abgegebenen Gegenstände
dürfen, ohne schriftliche Erlaubniß von Ihrer Majestät Kom-
missarien, nicht wieder entfernt werden.
71) Folgendes Formular ist von dem Anmelder auszufüllen: 1)
Vor- uno Zunahme oder Firma des Anmelders; 2. Beschaffenheit
des Gewerbes, welches derselbe betreibt; 3. Adresse, (Nr. derStraße,
des Platzes rc., Name der Stadt rc.); 4. Beschaffenheit der aus-
zustellenden Gegenstände!; 5. Nummer der Klasse, in welcher sie
aufzustellen sind; 6. Raum, welcher muthmaaßlich für die auszu-
stelleuden Gegenstände und die Vorrichtungen dazu (Kästen,
Schränke rc.) erforderlich ist: (Flurraum: Länge ...Fuß, Breite
...Fuß, Höhe ... Fuß. Wandraum zum Aufhängen: Höhe
... Fuß, Breite ... Fuß.)
100) Fremde und Kolonial-Aussteller haben sich an die von
der fremden oder Kolonial-Regierung bestellte Kommission oder
Centralbehörde zu wenden, sobald deren Einsetzung bekannt ge-
macht worden ist.
101) Ihrer Majestät Kommissarien werden in jedem Falle
diejenige als die Central-Behörde betrachten, welche von der Re-
gierung des betreffenden Landes als solche bezeichnet wird, und
werden mit den Ausstellern nur durch dieses Central-Organ in
Verbindung treten.
102) Kein Artikel fremder Fabrikation, einerlei, wem er ge-
hört, oder wo er sich befindet, kann zur Ausstellung zugelassen
werden, ohne die Genehmigung der Central-Behörde
des Landes, dessen Erzeugnis; derselbe ist.
103) Jedem fremden Lande wird ein abgesonderter Raum
zugetheilt, innerhalb dessen es den Kommissarien für dieses Land
frcisteht die ihnen anvertrauten Erzeugnisse in derjenigen Weise
zu ordnen, welche sie für die beste erachten, wobei sie jedoch an
die Bedingung, daß alle Maschinen in dem für diesen Zweck
speciell bestimmten Theile des Gebäudes, und alle Gemälde in
den Galerien für schöne Kunst ausgestellt werden müssen, sowie
an die Beobachtung aller von den Kommissarien Ihrer Majestät
zum öffentlichen Nutzen aufzustellenden allgemeinen Regeln ge-
bunden sind.
104) Zufolge der mit Ihrer Majestät Regierung getroffenen
Vereinbarung sollen alle für die Ausstellung bestimmten Waaren
des Auslandes oder der Kolonien, welche nach Vorschrift der
hierüber noch zu erlassenden Regulative! abgescndet und adressirt
sind, ohne vorgängige Oeffnung, und ohne Zahlung von Zöllen
über die Landesgrenze eingelassen und zum Transport nach dem
Ausstellungsgebäude verstattet werden. Alle Waaren jedoch, die
bei Beendigung der Ausstellung nicht wieder ausgeführt werden,
sollen nach Maaßgabe der ordentlichen Zoll-Regulative mit den
betreffenden Zöllen belegt werden.
Bsi Firmih Didot Freres Fils & Cie. in Paris 56, Rue Jacob, ist
erschienen und durch alle Buchhandlungen Deutschlands zu beziehen:
Les Amours
de Psyche et de Cupidon
par Apulee
Traduction noiivelle ornee des Figures
Baphael.
Publiee par C. P. LANDON,
peintre, ancien pensionnaire de l’academie de France, a Rome,
correspondant de l'Institut de Hollande.
Neue Ausgabe. Ein Band in Quart-Format von 37 Seiten Text und
32 Tafeln Abbildungen auf starkem Carton-Papier. Preis 3 Thlr. 20 Ngr.
W. A. Lantz & Co.
Depositeurs des couleurs de Mss. Chenal
ä Paris et Windsor & Newton äLondres
— 22. Leipziger-Straße 22. —
empfehlen ihr aufs Beste assortirtes Lager
von Maler- und Zeichnen-Utensilien, Bu-
reau- und Luxus-Gegenständen, sowie
aller auf die Kunst bezüglichen Artikel.
[8] Commission &. Exportation.
Kommissions-Verlag der Nicolai'schen Verlags-Buchhandlung (©. Part hei)) in Berlin. — Druck von G. Bernstein in Berlin.