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N. 40.


Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.


FeAer Jer G^rnanen. Em g-eromniitAcAcr Fler-
jac/: pon Dr. Car7 Rojgo (fetzt Pro/cj^or :M pMA:/!-
g-e/!). Ba7/e 1820. 254 8.

Die Anzeige dieser interessanten Schrift, deren Beurtei-
lung Rec. bald nach dem Erscheinen derselben übernommen
hatte, ist leider durch manche Zufälle eine geraume Zeit ver-
zögert worden , und muss Rec. dieses um so mehr bedauern,
da er gewünscht hätte, den Verfasser, der mit dieser Abhand-
lung seine juristische Laufbahn auf eine rühmliche Weise er-
öffnet hat, als einen eifrigen , scharfsinnigen Forscher im Felde
des germanischen Rechtes schon früher demPublico auch durch
Gtese Blätter bekannter zu machen.
Der Verf. ist auf die vorliegende Abhandlung dadurch
geführt, dass er in den Bestimmungen über das gerichtliche
Verfahren eine grosse Dunkelheit der germanischen Rechts-
quellen und in den Schriften der Germanisten nur eine entstel-
lende romanisirende Behandlung dieser Lehre angetrosfen hat,
indem Alle an den scheinbaren Widersprüchen und dem an-
scheinenden Unsinne der prozessualischen Bestimmungen in
den deutschen Volksgesetzen nicht den leisesten Anstoss ge-
funden hätten , und durch ihre Darstellungen in einen römi-
schen Gerichtshof versetzten. — Bei dieser Aeusserung ist
nun freilich so viel richtig, dass es für Deutschland noch an
einer zusammenhängenden, nach den Quellen gearbeiteten
Darstellung des ältereu gerichtlichen Verfahrens fehlte; sonst
aher lässt es sich doch nicht verkennen, dass über das Ein-
zelne sehr viel Treffliches und Erhebliches in den Schriften
gelehrter Alterthumsforscher anzutresfen ist, ohne dass diese
dem gerichtlichen Verfahren der Deutschei: ein römisches Ge-
wand umgelegt hätten. Noch mehr aber würde jener Aor-
wurf wahrscheinlich gemildert worden seyn, wenn der Vers.
zugleich auf dasjenige Rücksicht genommen hätte, was für die
verwandten Rechte anderer benachbarten Volke: namentlich
 
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