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N. 42,

1825.

H e i d et b er g er
Jahrbücher der Literatur.


Ueber das Gerichtswesen der Germanen von
Dr. C. A. Rogge.

(ForsiefXHHj.)
Der Ankläger konnte datier auf jede Anklage entweder
die Fehde, oder die gesetzliche Gomposition, oder eine An-
zahl von Eideshelfern, der Angeklagte auf jede Anklage ver-
langen, zur Verteidigung durch Eideshelfer zugelassen zu
werden. Eideshelfer und* Wehrgeld standen daher im gleichen
Verhältnisse zur Cesannntbürgschaft; wer mit Eideshelfern
geschworen hatte, für dessen Unschuld haftete die ganze Ge-
meinde. Wo daher das Volk, um nicht aus der Gesammt-
hürgschaft verpflichtet zu werden, seine Vermittelung zur
Composition dem Beleidigten versagte, da sey es ihm auch,
wieL. Frision. tit. 2. §. 5. ergäbe, nicht gestattet gewesen,
sich durch Eideshelfer zu sichern (?).
Die Vertheidigung mittelst Eideshelfer war, wie der
Kampf, ein Vorrecht der Freien, während die Unfreien, wenn
ihr Herr sie nicht vertrat und nicht für sie 6chwur, sich mit-
telst der Kesselprobe reinigen mussten. Bei den Saalfranken
finde sich jedoch ursprünglich die merkwürdige, zuerst von
Montesquieu bemerkte Ausnahme , dass nur der Adel (die An-
trustionen) , sich gegen jede Anklage , ausser der des Mordes,
mit solchem Eide, die Freien hingegen, ausser dein Falle
einer mit dem Gegner darüber getroffenen Vereinbarung, tn
der Regel nur mittelst der Kesselprobe, wie bei den anderen
Stämmen die Unfreien, reinigen konnten. Der eigentümliche
Grund hievon sey schwer anzugeben , vielleicht habe er in einer
besonderen Besorgniss der Salier für ihre Gesammtbürgschaft ge-
legen, so dass sie, um nur niemals für die Unschuld eines Ange-
klagten haften zu dürfen, diese jedesmal durch ein Gottesur-
theil ausser allen Zweifel gestellt wissen wollten (?). Ausser
den f reien habe dieser Reinigungseid auch den Schutzgenossen
des Königs und der Kirche, bei den Franken und Langobarden
XVIH. Jahrg. 7. Hest. 42
 
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