N. 58.
1825
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.
and pohfipei (ConrrhHtzoajrecTir)
darge^te/h poa .Kar% Ne:ur:c/t En einzig Poiitz, orde/zr-
hcäen: Lehrer der ^tnatimhyenic/in/iez! aa dar Vnzperjir&d sa Leip-
zig. Leipzig' 1324* J- C* Hiaric5^^c5e Bae/zAaaJ/aag*. W a.
671 <5. gr. 8.
Auch unter detn Titel:
Dia 5*2aatJM?&iez!Jc5a/iea im LicAte nnrerer Zeit. Vierter TAeii.
Bei dem lebhafteil Interesse, welches die gegenwärtige
Zeit an constitutioneilen Institutionen nimmt, war es ein gu*
ter Gedanke des Verf., die sämmtlichen Constitutionen, wel-
che seit 40 Jahren in Europa und America versucht worden
sind, zusammenzustellen. Ob sich aber daraus ein Constitu-
tionsrecht gebildet habe $ wie der Verf. als ausgemacht (Vor-
rede VIII.) annimmt, mochte Rec. sehr bezweifeln* Es gibt
unstreitig ein englisches, ein französisches, ein schwedisches,
bairisches etc. Constitutionsrecht, welches für diese einzelnen
Staaten Gesetzeskraft hat, daraus kann man aber noch nicht
den Schluss ziehen 9 dass es ein allgemeines Constitutions-
techt gebe. Jede Verfassung darf nur aus sich selbst inter*
pretirt werden, eine analoge Anwendung anderer Verfassun-
gen, seyen sie derselben auch noch so ähnlich, findet nicht
Statt. Oder wer wird sich wohl überreden lassen, dass die
wirtembergische Verfassung aus der bairischen , oder die hes-
sische aus der badischen interpretirt werden könne, Sei viele
Aehnlichkeit dieselben auch mit einander haben ?
Gegen den von dem Verf. gewählten Titel hat Rec. Aleh-
reres zu erinnern. Für's Erste wünscht er, dass derselbe die
Worte „im Lichte unserer Zeit" weggelassen hätte, indem
jeder Schriftsteller, selbst gegen seine Absicht, seinem Werke
das Gepräge seiner Zeit aufdrückt, oder, um mit dem Verf.
zu reden, die von ihm bearbeitete Wissenschaft im Lichte sei-
ner Zeit darstellt. Auch ist es bis jetzt noch keinem hhysiker
XVlls. Jahrg. 9. Hest. 33
1825
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.
and pohfipei (ConrrhHtzoajrecTir)
darge^te/h poa .Kar% Ne:ur:c/t En einzig Poiitz, orde/zr-
hcäen: Lehrer der ^tnatimhyenic/in/iez! aa dar Vnzperjir&d sa Leip-
zig. Leipzig' 1324* J- C* Hiaric5^^c5e Bae/zAaaJ/aag*. W a.
671 <5. gr. 8.
Auch unter detn Titel:
Dia 5*2aatJM?&iez!Jc5a/iea im LicAte nnrerer Zeit. Vierter TAeii.
Bei dem lebhafteil Interesse, welches die gegenwärtige
Zeit an constitutioneilen Institutionen nimmt, war es ein gu*
ter Gedanke des Verf., die sämmtlichen Constitutionen, wel-
che seit 40 Jahren in Europa und America versucht worden
sind, zusammenzustellen. Ob sich aber daraus ein Constitu-
tionsrecht gebildet habe $ wie der Verf. als ausgemacht (Vor-
rede VIII.) annimmt, mochte Rec. sehr bezweifeln* Es gibt
unstreitig ein englisches, ein französisches, ein schwedisches,
bairisches etc. Constitutionsrecht, welches für diese einzelnen
Staaten Gesetzeskraft hat, daraus kann man aber noch nicht
den Schluss ziehen 9 dass es ein allgemeines Constitutions-
techt gebe. Jede Verfassung darf nur aus sich selbst inter*
pretirt werden, eine analoge Anwendung anderer Verfassun-
gen, seyen sie derselben auch noch so ähnlich, findet nicht
Statt. Oder wer wird sich wohl überreden lassen, dass die
wirtembergische Verfassung aus der bairischen , oder die hes-
sische aus der badischen interpretirt werden könne, Sei viele
Aehnlichkeit dieselben auch mit einander haben ?
Gegen den von dem Verf. gewählten Titel hat Rec. Aleh-
reres zu erinnern. Für's Erste wünscht er, dass derselbe die
Worte „im Lichte unserer Zeit" weggelassen hätte, indem
jeder Schriftsteller, selbst gegen seine Absicht, seinem Werke
das Gepräge seiner Zeit aufdrückt, oder, um mit dem Verf.
zu reden, die von ihm bearbeitete Wissenschaft im Lichte sei-
ner Zeit darstellt. Auch ist es bis jetzt noch keinem hhysiker
XVlls. Jahrg. 9. Hest. 33