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Neue Ausgaben germanischer Rechtsbücher
II. Das Sächsische Weichbildrecht, nach dem Codex Palatmus Nr. 461 mit
einer FAnleitung als Inauguralahhandtung, 'zuerst kerausgegeben von
ff, v. Thüngen. Heidelberg, gedruckt bei Aug. Osswald. 1831. (In
Commission der St aheVsehen Buchhandlung in Würzburg.) 28 Seiten
Einl. und 13 S. Text, in 8.
Die vorliegende Ausgabe sollte der Aufgabe nach, welche
sich der Herausgeber gesetzt hat, nicht eine Ausgabe des Säch-
sischen Weichbildes, als Rechtsbuches, sondern nur eine Ausgabe
einer einzelnen Handschrift desselben seyn, und ist in sofern als
ein Beitrag zur Vorbereitung einer kritischen Ausgabe des Säch-
sischen Weichbildes, welche sehr zu wünschen wäre, zu be-
trachten. Der Herausgeber, welcher sich durehgehends in der
vorausgeschickten Einleitung als einen eben so bescheidenen, als
von Liebe für das deutsche Recht beseelten jungen Mann kund-
gibt, erkennet selbst ganz richtig an, dass diese Handschrift, vom
J. 1604., zu der Classe der jüngsten Handschriften gehöre, und
daher allerdings zweifelhaft werden könne, ob dieser Codex, be-
sonders da er nicht selten deutliche Spuren der Uncorrectheit zeigt,
eine besondere Beachtung verdiene. Doch fand er sich dadurch be-
stimmt seinen ersten literärischen Versuch mit der Herausgabe dieses
Codex zu machen, da der Inhalt desselben sich häutig völlig abwei-
chend von dem der bisher bekannten Druckausgaben seiner wich-
tigsten Bestandtheile zeige. Wenn wir nun gleich den Schluss,
welchen der Herausgeber aus diesen Abweichungen gezogen hat
*— dass nämlich dem Verfasser dieser Handschrift die Rechtsbü-
cher in sehr alten eigentümlichen Handschriften Vorgelegen seyn
mögen, nicht unbedingt für richtig halten zu dürfen glauben, und
namentlich bedenklich erscheinen muss, ob aus der hier vorliegen-
den Form ein Schluss auf die ursprüngliche Gestalt der Rechts-
bücher gemacht werden dürfe, so bleibt doch so viel richtig,
dass diese Handschrift uns die mittelalterlichen Rechtsbücher in
einer eigentümlichen Form, und in einer offenbar mit Beziehung
auf einander geschehenen Bearbeitung zeigt, und somit ein nicht
zu übersehendes Beispiel einer zu einem localen Gebrauche be-
stimmten Ueberarbeitong und resp. einer Art Rechtssammlung oder
Zusammenstellung der wichtigsten und charakteristischen deutschen
Rechtsbücher, namentlich des Sächsischen Rechtes und des Schwa-
benspiegels darbietet. Namentlich verdient es Dank und Ermun-
terung, dass durch die dem Abdrucke des sächsischen Weichbil-
des vorangestellte Einleitung wieder eine genaue Beschreihung ei-
nes deutschen mittelalterlichen Rechtsdenkmales geliefert, und somit
Neue Ausgaben germanischer Rechtsbücher
II. Das Sächsische Weichbildrecht, nach dem Codex Palatmus Nr. 461 mit
einer FAnleitung als Inauguralahhandtung, 'zuerst kerausgegeben von
ff, v. Thüngen. Heidelberg, gedruckt bei Aug. Osswald. 1831. (In
Commission der St aheVsehen Buchhandlung in Würzburg.) 28 Seiten
Einl. und 13 S. Text, in 8.
Die vorliegende Ausgabe sollte der Aufgabe nach, welche
sich der Herausgeber gesetzt hat, nicht eine Ausgabe des Säch-
sischen Weichbildes, als Rechtsbuches, sondern nur eine Ausgabe
einer einzelnen Handschrift desselben seyn, und ist in sofern als
ein Beitrag zur Vorbereitung einer kritischen Ausgabe des Säch-
sischen Weichbildes, welche sehr zu wünschen wäre, zu be-
trachten. Der Herausgeber, welcher sich durehgehends in der
vorausgeschickten Einleitung als einen eben so bescheidenen, als
von Liebe für das deutsche Recht beseelten jungen Mann kund-
gibt, erkennet selbst ganz richtig an, dass diese Handschrift, vom
J. 1604., zu der Classe der jüngsten Handschriften gehöre, und
daher allerdings zweifelhaft werden könne, ob dieser Codex, be-
sonders da er nicht selten deutliche Spuren der Uncorrectheit zeigt,
eine besondere Beachtung verdiene. Doch fand er sich dadurch be-
stimmt seinen ersten literärischen Versuch mit der Herausgabe dieses
Codex zu machen, da der Inhalt desselben sich häutig völlig abwei-
chend von dem der bisher bekannten Druckausgaben seiner wich-
tigsten Bestandtheile zeige. Wenn wir nun gleich den Schluss,
welchen der Herausgeber aus diesen Abweichungen gezogen hat
*— dass nämlich dem Verfasser dieser Handschrift die Rechtsbü-
cher in sehr alten eigentümlichen Handschriften Vorgelegen seyn
mögen, nicht unbedingt für richtig halten zu dürfen glauben, und
namentlich bedenklich erscheinen muss, ob aus der hier vorliegen-
den Form ein Schluss auf die ursprüngliche Gestalt der Rechts-
bücher gemacht werden dürfe, so bleibt doch so viel richtig,
dass diese Handschrift uns die mittelalterlichen Rechtsbücher in
einer eigentümlichen Form, und in einer offenbar mit Beziehung
auf einander geschehenen Bearbeitung zeigt, und somit ein nicht
zu übersehendes Beispiel einer zu einem localen Gebrauche be-
stimmten Ueberarbeitong und resp. einer Art Rechtssammlung oder
Zusammenstellung der wichtigsten und charakteristischen deutschen
Rechtsbücher, namentlich des Sächsischen Rechtes und des Schwa-
benspiegels darbietet. Namentlich verdient es Dank und Ermun-
terung, dass durch die dem Abdrucke des sächsischen Weichbil-
des vorangestellte Einleitung wieder eine genaue Beschreihung ei-
nes deutschen mittelalterlichen Rechtsdenkmales geliefert, und somit