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Neue Ausgaben germanischer Hechts büch er
aus die Entdeckung gemacht worden ist, dass die lateinische und
die deutsche Sprache, so verschieden sich dieselben auch im Laufe
der Zeit, und unter verschiedenen klimatischen und geographischen
Einwirkungen ausgebildet haben, dennoch eine grosse Reihe von
Stamm- und Wurzelworten gemeinschaftlich haben, undüberdiessdie
lateinische Sprache gewöhnlich mit demselben Worte einen metapho-
rischen Begriff verbindet, während das deutsche Wort den Ur~
und Sachbegriif bezeichnet, so möchte eine Rückweisung auf eine
uralte, wenn gleich in eine vorhistorische Zeit fallende Stammes-
verwandtschaft der lateinischen und deutschen Nation kaum zu ver-
kennen, und die Erörterung dieser mannigfachen Uebereinstim-
mung und Berührungspunkte in den Grundansichten beider Rechte
im Alterthum um so mehr wünschenswert!* und verdienstlich er-
scheinen, als meines Wissens nur ein einzigesmal in einer kleinen
Schrift (K. S. Zachariae, de originibus juris Romani ex jure Ger-
manien repetendis, Heidelberg, 1817. 4.) der Versuch gemacht
worden ist, auf diese Concordanzen hinzuweisen.
Das zweite Werk, von Hach, kann seiner Selbstständigkeit
ungeachtet, als eine willkommene Ergänzung des erstgenannten
betrachtet werden. Der Verf. gibt uns hier nach einer emsigen
Benützung reicher und trefflicher Hülfsmittel das alte Lübische
Recht im Gegensätze des im Jahre, 1586. zuerst erschienenen, nach-
her öfter gedruckten sogen, revidirten Lübischen Stadtrechtes. Die
Einleitung enthält eine geschichtliche Darstellung der Entstehung
des Lübischen Rechtes, seiner ältesten Abfassung', späteren Fort-
bildung und seines Verhältnisses zum Hamburger Rechte, so wie
eine Untersuchung über die lateinischen und deutschen Handschrif-
ten des Lübischen Rechtes, wovon sich sodann der Abdruck I. des
lat. Codex der Göttinger Bibliothek (das Stadtr. v. 1263. enthal-
tend), II, der deutsche, auf der Registratur in Lübeck befindliche
Codex v. 1294. und III. der deutsche Codex der Göttinger Biblio-
thek, worin das Hamburger Recht nach dem Lübischen steht —
anschliesst, worauf sodann der Herausgeber als Abth. IV. solche
Stellen aus Rechtsbüchern in niedersächsischer Sprache folgen
lässt, welche in den Codd. II. und III. nicht Vorkommen, und in
die Noten zu denselben nicht aufgenommen sind. Am Schlüsse
ist nach mehreren Concordanztafeln ein Sachregister beigegeben.
Das Bewusstseyn, eine längst gefühlte Lücke in der germanischen
Literatur ausgefüllt, und einem dringenden Bedürfnisse der Wis-
senschaft auf eine rühmliche Weise abgeholfen zu haben, möge
den Verf. für den grossen Aufwand von Zeit und Mühe belohnen*
Neue Ausgaben germanischer Hechts büch er
aus die Entdeckung gemacht worden ist, dass die lateinische und
die deutsche Sprache, so verschieden sich dieselben auch im Laufe
der Zeit, und unter verschiedenen klimatischen und geographischen
Einwirkungen ausgebildet haben, dennoch eine grosse Reihe von
Stamm- und Wurzelworten gemeinschaftlich haben, undüberdiessdie
lateinische Sprache gewöhnlich mit demselben Worte einen metapho-
rischen Begriff verbindet, während das deutsche Wort den Ur~
und Sachbegriif bezeichnet, so möchte eine Rückweisung auf eine
uralte, wenn gleich in eine vorhistorische Zeit fallende Stammes-
verwandtschaft der lateinischen und deutschen Nation kaum zu ver-
kennen, und die Erörterung dieser mannigfachen Uebereinstim-
mung und Berührungspunkte in den Grundansichten beider Rechte
im Alterthum um so mehr wünschenswert!* und verdienstlich er-
scheinen, als meines Wissens nur ein einzigesmal in einer kleinen
Schrift (K. S. Zachariae, de originibus juris Romani ex jure Ger-
manien repetendis, Heidelberg, 1817. 4.) der Versuch gemacht
worden ist, auf diese Concordanzen hinzuweisen.
Das zweite Werk, von Hach, kann seiner Selbstständigkeit
ungeachtet, als eine willkommene Ergänzung des erstgenannten
betrachtet werden. Der Verf. gibt uns hier nach einer emsigen
Benützung reicher und trefflicher Hülfsmittel das alte Lübische
Recht im Gegensätze des im Jahre, 1586. zuerst erschienenen, nach-
her öfter gedruckten sogen, revidirten Lübischen Stadtrechtes. Die
Einleitung enthält eine geschichtliche Darstellung der Entstehung
des Lübischen Rechtes, seiner ältesten Abfassung', späteren Fort-
bildung und seines Verhältnisses zum Hamburger Rechte, so wie
eine Untersuchung über die lateinischen und deutschen Handschrif-
ten des Lübischen Rechtes, wovon sich sodann der Abdruck I. des
lat. Codex der Göttinger Bibliothek (das Stadtr. v. 1263. enthal-
tend), II, der deutsche, auf der Registratur in Lübeck befindliche
Codex v. 1294. und III. der deutsche Codex der Göttinger Biblio-
thek, worin das Hamburger Recht nach dem Lübischen steht —
anschliesst, worauf sodann der Herausgeber als Abth. IV. solche
Stellen aus Rechtsbüchern in niedersächsischer Sprache folgen
lässt, welche in den Codd. II. und III. nicht Vorkommen, und in
die Noten zu denselben nicht aufgenommen sind. Am Schlüsse
ist nach mehreren Concordanztafeln ein Sachregister beigegeben.
Das Bewusstseyn, eine längst gefühlte Lücke in der germanischen
Literatur ausgefüllt, und einem dringenden Bedürfnisse der Wis-
senschaft auf eine rühmliche Weise abgeholfen zu haben, möge
den Verf. für den grossen Aufwand von Zeit und Mühe belohnen*