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Zachar'iä: Lehre rorn Versuch der Verbrechen

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Meinung zu verteidigen, oder eine genauere Bestimmung des Aus-
druckes zu wünschen wäre. Vielmehr wird die Aufgabe des Ref.
in diesen Blättern für genügend erschöpft gelten, wenn er den
Ausgangspunkt der Untersuchungen des Verf anzudeuten und den
Entwicklungsgang zu verfolgen sucht, welchen derselbe einge-
schlagen hat. Ref. abstrahirt daher von einem speciellen Berichte
über die kritischen Erörterungen des Verf., über die gemeinen
Rechtsquellen und über das Geschichtliche in dieser Lehre über-
haupt, und beschränkt sich hier darauf, soviel das römische Recht
anbelangt, besonders auf die Ausführungen im Bd. I. §. 76. über
die Regel ,,in maleficiis voluntas spectatur, non exitusu und im
Bd. II. Kap. 6. t. 1. II. Abth. 1. über die relative Strafbarkeit des
Versuches aufmerksam zu machen und die Darstellung der ältern
italienischer» und deutschen Praxis ( ebendas. Abh, 2 f.) rühmend
anzuerkennen. Unverkennbar bietet die Behandlung eines Gegen-
standes, welcher zugleich eine philosophische, historische (positiv-
rechtliche) und practische resp. legislative Seite hat, eine beson-
dere Schwierigkeit, ja es drängt sich hier sogleich die Frage auf,
wie die Untersuchung am zweckmässigsten zu eröffnen sey. Der
Verf. hat seine Monographie mit einer Begriffsbestimmung des
Versuches eröffnet. So sehr er sich hierbei im Allgemeinen zu
halten sucht, so scheint doch dieses Verfahren nicht ganz zu bil-
ligen, welches für eine compendiarisch - dogmatische Darstellung
vollständig an seinem Platze seyn würde. In einer Monographie,
welche sich mit der Untersuchung des Wesens und des Begriffes
eines Gegenstandes befasst, dessen rechtliche Natur überdies voll-
kommen streitig ist, muss der Begriff das Resultat, nicht der
Anfang der Untersuchung seyn, der Leser muss Schritt vor Schritt
dahin geführt werden, mit dem Verf. den Begriff selbst zu bilden,
anstatt dass sich der Verf. sofort in den Strudel der Controversen
stürzt, indem er im Voraus einen Begriff gleichsam dictatorisch
aufstellt. Dagegen ist nichts zu erinnern, ja vielmehr sehr zu
billigen, dass — wie der Verf. zugleich gethan hat — vorerst die
grammatikalische Bedeutung des Wortes auseinander gesetzt
werde. Aber dabei sollte man es auch vor der Hand bewenden
lassen, und nicht sogleich einen juristischen Begriff daran an-
hängen, oder vielmehr gegenüber stellen, besonders wo erst zu
beweisen ist, dass und in welchen Beziehungen es einen solchen
juristischen Begriff geben könne. Der Verf. hat sehr gut
hervorgehoben (Bd. I. Kap. I.), dass der Versuch nach allge-
meinem Sprachgebrauche stets eine mit Beabsichtigung ei-
 
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