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Zachariä: Lehre vom Versuch der Verbrechen.

nes gewissen Erfolges vorgenommene Handlung- sey. Ref. tritt hier
dem Verf. unbedingt bei, wenn er diesen allgemeinen Sprachge-
brauch gegen He pp vertheidigt, welcher jede Vornahme irgend
einer Handlung, die einen gewissen Erfolg haben kann, einer.
Versuch nennen möchte, wenn auch der Erfolg gar nicht beab-
sichtigt war. Ein solches absichtsloses Handeln heisst nun
einmal in der Sprache des gemeinen Lebens nicht Versuch, man
mag dabei an criminelle Beziehungen denken oder nicht Ist aber
der Versuch an sich —- wie der Verf, sehr richtig gezeigt hat —
seiner Natur und dem allgemeinan Sprach gebrauche nach
ein Factum mit Beabsichtigung eines gewissen Erfolges, so
kann er, in criminalistischer Beziehung aufgefasst, nichts anderes
seyn, als ein Factum, mit Beabsichtigung eines verbreche-
rischen Erfolges. Allein hieraus folgt noch gar nicht, dass der
Versuch selbsr schon strafbar, d. h. ein Verbrechen sey,
sondern gerade ob er, und wann er dieses ist, bedarf einer be-
sonderen Rechtfertigung. Es scheint mir daher nicht zweckmäs-
sig, die Untersuchung mit der Erörterung der Frage zu eröffnen:
„was ist der criminelle Versuch?'4 sondern ich glaube, man sollte
fragen: „wie entsteht der Begriff eines strafbaren Versu-
ches— resp. wie ist er entstanden, oder wie muss er als entstanden
gedacht werden?“ Wer die erstere Frage aufwirft, ist genö-
thigt, sofort aus dem philosophischen Rechte zu antworten, und
hier ist die Antwort natürlich unbefriedigend, oder der Verf. sieht
sich gezwungen, sein Raisonnement, seine Philosophie, das Re-
sultat seiner Forschung, womit er schliessen sollte, an die Spitze
zu stellen; und somit ruht sein ganzes Gebäude auf einer schwa-
chen Grundlage, da nur seine individuelle Ansicht ihr als Ba-
sis dient; oder man hält sich, wie z. B. Zachariä thut, sogleich
an ein positives Recht, und sodann kann man wenigstens nicht
behaupten, eine philosophische — d. h. allgemein gültige — Grund-
ansicht über den strafbaren Versuch aufgestellt zu haben. Mau
hat unbewusst einen Sprung gemacht, einen Schluss, dem das
Mittelglied fehlt, nemlich gerade die Angabe des wesentlichen
Momentes, wrie die Strafgesetzgebung, und zwar gerade diese
individuelle Strafgesetzgebung, dazu kommen konnte, warum sie
dazu kommen muss oder soll, den Versuch zum Objecte ihrer Be-
stimmungen zu machen. Ganz anders verhält es sich, wenn man
die zweite Frage an die Spitze der Untersuchung stellt. Hier
vermeidet man vorerst die Untersuchung- mit einer Darstellung aus
dem philosophischen Rechte zu beginnen, — ein Verfahren, wel-
 
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