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336

Zachariä: Lehre vom Vernich der Verbrechen,

misslungenen Wurfe nur einen Frevel, d. h, eine Injurie sah.
Ferner würde man auch die Frage sich aufzuwerfen haben, ob
das positive Recht einige und gewisse Versuchshaudlungen bei
einigen und gewissen Verbrechen für criminell strafbar, d. h. selbst
für Verbrechen erklären solle, wodurch dann auch implicite ein
Unterschied von Vorbereitungshandlungen und eigentlichen (cri-
minellen) Versuchshandlutfgen bewirkt werden würde, und endlich
wäre auch die Frage zu erörtern — soll vielleicht und unter wel-
chen Voraussetzungen und innerhalb welchen Grenzen soll das
positive Recht das ursprüngliche Verhältniss umkehren und die
Strafbarkeit des Versuches (die Ausnahme) zur Regel machen ?
Hat man auf solche Weise die mögliche Stellung des Versuches
zu dem Strafrechte bestimmt, so ist es einerseits in der Ordnung,
das Vorkommen des einen oder des anderen Verhältnisses histo-
risch — resp. positivrechtlich nachzuweisen, und dann ist das Feld
für die Kritik von selbst eröffnet, den Werth, die Zweckmässig-
keit, die Rechtlichkeit, die Nachtheile und Iuconvenienzen des ei-
nen Systemes gegen das andere abzuwägen und von dem Stand-
punkte des allgemeinen, philosophischen Rechtes und der Politik
und der Erfahrung Vorschläge für die Legislation zu machen.
Der Weg, welchen ich hiernach als denjenigen bezeichnen möchte,
welcher bei der Untersuchung über die Lehre vom Versuche am
fruchtbarsten werden könnte, ist zugleich derjenige, welchen diese
Lehre bei den Nationen, deren Geschichte und Rechtsverhältnisse
uns zunächst interessiren, wirklich durchlaufen hat. So lange bei
einem Volke kein eigentliches (positives) Criminalgesetz
existirt, sondern nur ein Criminalrecht, welches das Volk
nach seiner practischen Philosophie in seinen Comitien oder durch
seine Schöffen spricht, so lange gibt es auch keinen criminell
strafbaren Versuch, sondern die Versuchshandlung zieht überall
nur die Verbindlichkeit zur Privatsatisfaction nach sich, in sofern
sie noch keinen verbrecherischen Erfolg hatte; hatte sie aber be-
reits einen solchen, so gilt sie eben soweit als Verbrechen, und
wird als solches — nach der Grösse des Erfolgs — aber nicht
als Versuch' bestraft.

(Der Schlnst folgt.}
 
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