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Muralto : Catalogg. Codd. Graeec.

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wie umfassender Literator, keine Gelegenheit versäumt hat, die
ihm der Inhalt der mitgetheilten Aufsätze bot, diese mit weiteren
Bemerkungen zu begleiten, die sich insbesondere aueh auf das
Praktische des höheren Unterrichts erstrecken, oder weitere Nach-
weisungen literarischer Art enthalten, die aus einer so gelehrten
Hand nur höchst erwünscht seyn konnten, der Herausgeber des
vorliegenden Werkes, seinen Zwecken gemäss, aber alle solche
Bemerkungen und Zusätze unterliess, was nach seinem Stand-
punkte und seinen Zwecken keineswegs getadelt werden kann.

Cataloyus co die um bibliothecae imp. publicae Graecorum et
Latinorum. Fasciculus primus. C o dices graeci.
Auch mit dem besondere Titel:
Cataloyus codd. bibl. imp. public. Graecorum excell. directoris ejus-
dem bibliothecae ex auctoritate, adjuncta exemplarium scripturae
lithographorum plagula. Scripsit Eduardus de Mur alt o V. I).
M. Phil. Dr. Petropoli typis Academicis MDCCCXL. apud Guil.
Graeff. 32 S gross Folio.
Es ist dies der Anfang eines wirklich mit musterhafter Ge-
nauigkeit angelegten Verzeichnisses der handschriftlichen Schätze,
welche aus dem Gebiete der griechischen und römischen Literatur
die kaiserliche Bibliothek zu Petersburg jetzt besitzt, begleitet mit
den Facsimile’s der verschiedenen, in diesem Heft beschriebenen
Handschriften auf einer grossen lithographirten Tafel, so dass
der Leser dadurch zugleich in den Stand gesetzt ist, die Angaben
über die Beschaffenheit der Handschriften, ihr Zeitalter etc. ge-
wissermassen selbst zu prüfen und sich von deren Richtigkeit zu
überzeugen. Es zerfällt dieses Verzeichniss der griechischen
Handschriften —• in Allem drei und vierzig Nummern — in zwei
Abtheilungen, deren erste Codd. ecclesiastici, die zweite
Codd. profani enthält. Die erste Abtheilung ist unstreitig die
bedeutendere und zahlreichere, und dürfte darum besonders die
Aufmerksamkeit der gelehrten Theologen, die sich mit Kritik und
Exegese des N. T. beschäftigen, verdienen.
Von den ein und dreissig hieher einschlägigen Hand-
schriften befassen dreizehn einzelne Theile und Abschnitte des A.
wie des N. Testaments, Nr. 14—17. gehört dem kirchlichen Recht,
Nr. 18—27. incl. der Patristik und der Rest der Hymnologie an.
 
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