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314

Schriften über Bibliothekonomie.

zweckdienlichen Anordnungen zu überlassen sind. Eben darum hat
sich auch der Verf. der allzu sehr in das Detail gehenden Be-
stimmungen enthalten und in seinen Forderungen auf das be-
schränkt, was im Allgemeinen an jeder Anstalt, wie auch deren
lokale und andere Verhältnisse seyen, verlangt und auch erwar-
tet werden kann. Nach dem, was über die Einrichtung einer Biblio-
thek, die Aufstellung, Stempelung, den Einband und dergleichen
mehr bemerkt ist, folgt Einiges über die Erhaltung der Bücher,
sowohl vor gefährlichen Insekten, wie vor Feuchtigkeit und Staub,
über das Verleihen der Bücher, über das Gebäude und dessen
Ausmöblirung'. Ein eigener Abschnitt behandelt die eigentliche
Verwaltung, die Buchhaltung, die Beobachtung des Reglements
hinsichtlich der Benutzung der Bibliothek durch das Publikum etc.
Bei den anzulegenden Geschäftsbüchern, wo sich der Verf. S. 96.
mit allem Recht nur auf das Nothwendigste beschränken will, um
nicht durch unnütze bureaukratische Schreiberei die Kräfte und
die Zeit des Bibliothekpersonals zu zersplittern, vermissen wir
doch die Anlage eines Manuals oder Journals, in welches täglich
alles Das eingetragen wird, was von Büchern, Journalen etc. der
Bibliothek zugeht. Ein solches Verzeichniss hält Ref. aus vielen
Gründen, deren nähere Angabe ihn hier zu weit führen würde,
für durchaus nothwendig. Der letzte Abschnitt (S. 112—164.),
der ausführlichste der ganzen Schrift, verbreitet sich über Anlage
und Fertigung der Kataloge — allerdings eine Lebensfrage für
eine jede Bibliothek. In Jas Einzelne der Vorschriften, nach wel-
chen die Kataloge gefertigt werden sollen, hier einzugehen, möchte
für die wenigsten unserer Leser von Interesse seyn; diejenigen
aber, die durch ihren Beruf darauf hingewiesen sind, werden die-
sem Abschnitt, auch ohne unsere besondere Aufforderung, gern
die Aufmerksamkeit zuwenden, die er mit Recht ansprechen
kann, selbst wenn man nicht in Allem mit des Verf. Vorschlägen
sich befreunden oder sie, in Folge lokaler und anderer Verhält-
nisse , nicht überall und in alle Wege ausführbar Anden sollte.
Die unter 2. oben angeführte Schrift schliesst sich hier an, in so
fern sie in ihrer ersten Abtheilung über die Anlage und Fort-
setzung von Katalogen sich auslässt und in der andern als Probe
und Beleg das Fragment eines juristischen Realkatalogs der Dresd-
ner Bibliothek vorlegt.
Es darf im Ganzen gewiss als ein erfreuliches Zeichen un-
serer Zeit betrachtet werden, dass man anfängt, mit grösserer
Sorgfalt unsere gedruckten und ungedruckten Bücherschätze &i-
 
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