Laders: Mecklenburg^ eingeborner Adel und seine Vorrechte. 42t
königlich dänischen Gesellschaft für Alterthumskunde zu Co-
penhagen
Endlich den 4. Band von Prof. Michelsen’s
Archiv für Staats - und Kirchengeschichte der Ilerzogthümer Holstein,
Schleswig, Lauenburg etc.
Schlosser.
Mecklenburgs eingeborner Adel und seine Vorrechte. Hi-
storische Andeutungen zur Aufhellung streitiger Punkte zwischen
ad liehen und nicht ad liehen Gutsbesitzern von W. Luders.
Erstes Heft. (Mit dem Motto aus Hüllmann’s Gesch. der Stände-.
Wie vieles zum grausamen Recht gewordene Unrecht der Vorzeit hat unser
Jahrhundert gut zu machen, wenn es den Namen des gerechten verdienen
will). Hamburg, bei Hojfmann und Campe. 1840. 38 S. in gr. 8.*)
Diese kleine Schrift trägt ohne Zweifel nur das Gepräge
einer Partheischrift zu Gunsten „der nichtadelichen Gutsbesitzer“
gegen die „adlichen Gutsbesitzer Mecklenburgs“, und scheint als
solche von sehr geringem allgemeinen Interesse zu seyn. — Der
Verf. bespricht mit der Leidenschaftlichkeit eines Partheimannes
hauptsächlich nur die Frage: ob die Töchter der 266 nichtadlichen
Gutsbesitzer von Rechts wegen nicht eben so gut zu den Präben-
den der vier mecklenburgischen sogenanten Klöster berechtigt sind,
als die Töchter der 285 adlichen Gutsbesitzer?
Unläugbar bringt der Verf. viele gewichtige Gründe für das
Recht der nichtadlichen Gutsbesitzer vor, jedoch lässt es sich nicht
verkennen, dass er die Sache lediglich von seinem Gesichtspunkte
aus beleuchtet, und dass auch die andere Parthei zu hören wäre,
um nur mit einiger Bestimmtheit sich eine Ansicht bilden zu kön-
nen, wer wirklich das Recht hat. — Zudem ist die ganze Frage
rechtlicher Natur und nur dem Rechtskundigen, welchem alle Ac-
ten, Original-Verträge etc. zum Vergleich bereit liegen, steht ein
*) Die Redaction der Jahrbb. verdankt diese Miftheilung der
der Güte eines mit dem Land und den der Rcdaction nicht näher
bekannten Verhältnissen, welche den Inhalt dieser Schrift bilden,
wohlbekannten Mannes, der auf ihren dringenden Wunsch sich einer
näheren Prüfung dieser Schrift unterzogen hat.
königlich dänischen Gesellschaft für Alterthumskunde zu Co-
penhagen
Endlich den 4. Band von Prof. Michelsen’s
Archiv für Staats - und Kirchengeschichte der Ilerzogthümer Holstein,
Schleswig, Lauenburg etc.
Schlosser.
Mecklenburgs eingeborner Adel und seine Vorrechte. Hi-
storische Andeutungen zur Aufhellung streitiger Punkte zwischen
ad liehen und nicht ad liehen Gutsbesitzern von W. Luders.
Erstes Heft. (Mit dem Motto aus Hüllmann’s Gesch. der Stände-.
Wie vieles zum grausamen Recht gewordene Unrecht der Vorzeit hat unser
Jahrhundert gut zu machen, wenn es den Namen des gerechten verdienen
will). Hamburg, bei Hojfmann und Campe. 1840. 38 S. in gr. 8.*)
Diese kleine Schrift trägt ohne Zweifel nur das Gepräge
einer Partheischrift zu Gunsten „der nichtadelichen Gutsbesitzer“
gegen die „adlichen Gutsbesitzer Mecklenburgs“, und scheint als
solche von sehr geringem allgemeinen Interesse zu seyn. — Der
Verf. bespricht mit der Leidenschaftlichkeit eines Partheimannes
hauptsächlich nur die Frage: ob die Töchter der 266 nichtadlichen
Gutsbesitzer von Rechts wegen nicht eben so gut zu den Präben-
den der vier mecklenburgischen sogenanten Klöster berechtigt sind,
als die Töchter der 285 adlichen Gutsbesitzer?
Unläugbar bringt der Verf. viele gewichtige Gründe für das
Recht der nichtadlichen Gutsbesitzer vor, jedoch lässt es sich nicht
verkennen, dass er die Sache lediglich von seinem Gesichtspunkte
aus beleuchtet, und dass auch die andere Parthei zu hören wäre,
um nur mit einiger Bestimmtheit sich eine Ansicht bilden zu kön-
nen, wer wirklich das Recht hat. — Zudem ist die ganze Frage
rechtlicher Natur und nur dem Rechtskundigen, welchem alle Ac-
ten, Original-Verträge etc. zum Vergleich bereit liegen, steht ein
*) Die Redaction der Jahrbb. verdankt diese Miftheilung der
der Güte eines mit dem Land und den der Rcdaction nicht näher
bekannten Verhältnissen, welche den Inhalt dieser Schrift bilden,
wohlbekannten Mannes, der auf ihren dringenden Wunsch sich einer
näheren Prüfung dieser Schrift unterzogen hat.