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Nr. 4.

HEIDELBERGER

1848.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

I^asaulx: Akademische Schriften.


(Fortsetzung.)
Zu welchen Vergleichungen mit der Gegenwart und deren Anschauungen
eine solche Ansicht führt, wollen wir hier nicht weiter erörtern, die manich-
fachen Parallelen, die sich hier bieten, die Betrachtung der grossen
politischen Fragen, die das Alterthum bewegten, wie sie nicht minder un-
sere Zeit bewegen, die sich an ihrer Lösung im verschiedendsten Geiste
bisher versucht, ebenfalls übergehen, wohl aber mit dem Verf. daran er-
innern, wie wir, ungeachtet wir in diesen Dingen eine zweitausendjährige Er-
fahrung vor den Alten voraus haben, doch darum immer noch gar Manches
darin von den Alten lernen können, im Regieren, wie im Gehorchen, auch
insbesondere in der Gesetzgebung, worin, setzt der Verf. hinzu, Frankreich
ausgenommen, kaum ein heutiger Staat die prudentia civilis der Römer
erreicht hat. Und dies, setzen wir in Bezug auf Deutschland hinzu, trotz
allem dem Alles verschlingenden Studium des Römischen Rechts, wie wohl
dieses Studium freilich oft weniger auf Geist und Wesen des Rechts
gerichtet ist, als auf die Spitzfindigkeiten und Controversen einer entarteten
Zeit, die wohl geeignet sind, durch die Masse und den Wust der einzel-
nen Bestimmungen zu erdrücken und um alle Anschauung des Rechts und
allgemeiner Rechts-Grundsätze zu bringen. Wollte man nun einwenden,
dass die Verfassungen der beiden, in ihrer geistigen Entwickelung am
meisten vorgeschrittenen Staaten des Alterthums, Athen’s und Roms, nur
Städteverfassungen waren, also auf eine verhältnissmässig geringe Menschen-
zahl und auf bestimmte lokale Verhältnisse berechnet, so erwiedern wir
darauf mit dem Verf.: „aber es war in jenen Staaten viel staatsbürger-
liches Leben und ächt politischer Verstand.“ In dieser Hinsicht hebt der
Verf. mit Recht die Verfassung des Servius Tullius hervor, „des Begrün-
ders aller bürgerlichen Rechtsordnung in Rom,“ nach der schönen vom
Verf. in der Note angeführten Stelle des Livius I., 42 und des Cicero
pro Sest., 58. Sie erscheint dem Verf. als „der erste gelungene Versuch,
Fürstenmacht und Bürgerfreiheit zum Gedeihen beider zu vereinigen, sie
ist die erste verfassungsmässige Monarchie, worin die Elemente jeder guten
XLI. Jahrg. 1. Doppelheft.
 
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