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Nr. 1». HEIDELBERGER 184S.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

1. .‘aaasatf..----.
Kurze Anzeigen»

(Schluss.)
Dagegen schliesst sich der Herausgeber wieder, und mit allem Recht, an
diesen neuesten Herausgeber des Livius III, 5 an: „qui caede legati et consulis
vulnere accensi nulla deinde vi sustineri potuere, quum compulsi in castraRo-
mani rursus obsidcrentur nec spe nec viribus pares.“ Hier wird gezeigt, wie
quum allein richtig ist, quia, was Baumgarten - Crusius, Bekker, und schon
früher Crevier aufgenommen, nicht richtig seyn könne. In der Stelle III, 6
gleich nach dem Anfang: „grave tempus ei forte annus pestilens erat urbi
agrisque etc.“ muss es wohl et für ei heissen, das unseres Wissens auf keiner
handschriftlichen Autorität beruht, und vielleicht hier nur als Druckfehler anzu-
sehen ist: denn die Mediceische und Pariser Handschrift haben et: wenn aber
Aischefski anfragt, ob nicht forte vor dieses et zu setzen, also mit grave
tempus zu verbinden seyn, so hängt die Beantwortung dieser Frage, die wir
wenigstens negiren, wieder zusammen mit der Auffassung der Worte annu
pestilens, die wir nicht „von der Jahreszeit der Seuchen“, sondern in dem
Sinne verstehen, dass wir, an die Vulgata et forte a. p. uns haltend, über-
setzen : „und es war gerade ein Jahr der Seuche“, so dass auf die allgemeine
Angabe von der Härte der Zeit (grave tempus), dann die besondere Angabe,
in der durch zufällige Ursachen herbeigeführten in diesem Jahre herrschenden
Seuche, nachfolgt; bei den weiter folgenden Worten: „et auxere vim morbi
u. s. w.“, denken wir zu auxere uns ein Subject, wie Romani — ein deutsches
man — hinzu, da morbi doch nothwendig als Genitiv zu vim gehört, und
nicht als Subjectsnominativ zu auxere passend ist: was auch unser Herausgeber
anerkennt. — In der Stelle III, 8: „Itaque hostes — in Lucretium incidunt
consulem jam ante explorätis ltineribus suis instructum et ad certamen intentum“
macht die Auffassung von suis Schwierigkeit, das in vierfacherWeise von den
verschiedenen Auslegern erklärt wird. Wir zweifeln aber, ob unser Her-
ausgeber Recht hat, wenn er mit Drackenborch suis aufLucretius bezieht, also
statt itineribus ipsius Lucretii nimmt. Ref. bezieht suis auf das Subject
und die handelnde Person, wie immer, also auf die hostes, welche auf den
Lucretius fallen, der, eben weil schon vorher ihre (der Feinde) Wege von ihm
ausgekundschaftet worden waren, wohl gerüstet zum Kampfe war, also nicht
unvorbereitet und plötzlich überfallen werden konnte. — In den Worten III,
10: „Inter alia prodigia et carnem pluit“ behielt Herr Crusius mit Kreyssig
und Drackenborch carnem bei, das Baumgarten-Crusius, mit dem Zusatze „in-
signem librorum consensum secutus “ aufnahm, zumal da der Accusativ sich
XLI. Jahrg. 1. Doppelheft. 10
 
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