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Nr. 29. HEIDELBERGER 1849.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Cicero <e Republica ed. Osann.

(Schluss.)
Allein es passt zu diesem Beweise weder die Stelle der Or. pro Sestiö,
noch (und zwar weit weniger) die beiden Griechischen, oder sonst eine: und
Hm. Bake, der auch Homerus als eine vom Rande am unrechten Orte in den
Text eingeschlichene Glosse betrachtet wissen wollte, schlug doch sein philolo-
gisches Gewissen, dass er wenigstens ille zu dem kahlen ut alt vermisste: wie-
wohl auch damit unserer Stelle wenig gedient gewesen wäre, was wir nur
der Kürze wegen hier nicht weiter ausführen. Aus demselben Grunde enthält sich
Ref. auch des genaueren Beweises, dass er ganz richtig Yero, mihi inquit ille
notissima etc. 1, 44, 66, und I, 37, 58: vero minus geschrieben habe, und das
Komma stehen müsse. Es wäre das Komma wegzustreichen, was Hr. 0. an
beiden Stellen verlangt (S. 136. sogar etwas ausführlich,) wenn es vere hiesse:
dann gehörte vere notissima und vere minus zusammen, und vere wäre eine
Verstärkung jenes Adjectivs und jenes Adverbiums. Vero aber heisst: Ja du hast
Recht, so ist es, ja wohl u. dgl. und bildet gleichsam eine Antwort für sich,
die durch das minus (I, 37), das auch schon in der Frage stand, und durch
das notissima, das schon von dem, welchem geantwortet wird, in: puto — esse
nota, angedeutet war, nur noch erläutert und nachdrücklicher gemacht wird.—
Zu I, 40, 63: imperat et ipsis magistratibus bemerken wir, dass J. A. C. van
Heusde (Sohn des Verfassers der Inilia Philosophiae Platonicae) in seiner Docto-
rats-Schrift, Cicero (biXoiEkawv (1836 Traj. ad Rh. 8) unter den Thesen S. 289
die Conjectur aufgestellt hat: imperitat ipsis magistratibus, welche sich hierher
als sehr passend empfiehlt, da dieses Verbum, wie es in einem Zusatze des
deutschen Forcellini mit Recht heisst, „libidinem fere et superbiam imperandi
significat:“ wenn nur bekannt wäre, dass Cicero jenes Wort auch sonst gebraucht
habe, das sich übrigens auch bei Livius und Horaz findet, und von diesen ge-
wiss nicht zuerst gebraucht wurde.— Zu I, 42, 65: cum rex injustus esse coe-
perit müssen wir den Versuch, der Handschrift zu Liebe, die hier den falschen
Conjunctiv, statt des richtigen coepit, bietet, die Regel der Grammatik, welche
einen Indicativ fordert, in Frage zu stellen, für misslungen erklären*): denn mit
der gemachten Umschreibung kann man in Versuchung kommen, eine ganze
Anzahl richtigerstellen des Cicero zu corrigiren, das heisst zu verschlimmbes-

*J Und wenn Hr. 0. S. 134 bei si quändo attulerit — spoliarit, aut gu-
stavit das coeperit mit dieser Stelle entschuldigt, so müssen wir auf unsere Note
dazu verweisen; und wenn er S. 136 bei hauserit nach cum — exarserunt aber-
mals darauf zurückkommt; so nimmt Ref. jenes hauserit für das Fut. exactum,
und das que bei malisque für und, dann, wie VI, 12: si — effugeris.
XLI. Jahrg. 3. Doppelheft. 29
 
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