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Nr. 35.

HEIDELBERGER

1852.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Grundsätze des praktischen Europäischen Seerechts, besonders im Pri-
vatverkehre , mit Rücksicht auf alle wichtigeren Partikularrechte,
namentlich der Norddeutschen Seestaaten·, besonders Preussens und
der Hansestädte, so wie Hollands, Frankreichs, Spaniens, Eng-
lands, Nordamerikas, Dänemarks, Schwedens, Russlands etc. Von
Dr. juris Carl von Kaltenborn. 2 Bde. XII u. 383. VIII.
u. 548 S. in 8. Berlin. Carl Heymann. 1851.
„Das Seer echt umfasst den Kreis derjenigen Rechtsverhältnisse,
welche sich auf Grundlage des durch die See vermittelten Verkehres bil-
den,“ sagt der Verf. {I. S. 1). — Der Verkehr, dem die See als Mit-
tel dient, kann, sofern es sich um Folgen rechtlicher Art handelt: 1)
Zustände hervorrufen, welche γοη einer Macht getragen werden, z. B.
die Herrschaft einer Nation in einem gewissen Seegebiete, oder sonstige
hergebrachte Anschauungen, so yon der Bedeutung der See als eines
Communicationsmittels der Bewohner verschiedener Erdtheile; 2} die Auf-
stellung γοη Regeln über den Seeverkehr veranlassen, z. B. durch Gesetze,
mittelst welcher eine herrschende Nation diesen Verkehr in dem Gebiete
ihrer Herrschaft regelt, oder durch Verträge zwischen den auf der See
verkehrenden Nationen; 3} Rechtsverhältnisse zwischen bestimmten Perso-
nen erzeugen, z. B. die Forderung eines Matrosen auf seinen Lohn, die
Forderung eines Bäckers auf den Preis der zur Verproviantirung eines
Schiffes gemachten Lieferung. Nach den Worten des Verf. würde Nr. 3
das Seerecht bilden: und wenn wir nun auch annehmen, dass der Verf.
nicht die Qoncreten} Rechtsverhältnisse, sondern deren Begriffe, die
Rechtsinstitute, im Auge gehabt hat, so vermögen wir doch nicht einzu-
sehen, wesshalb der Verf., da er doch über den Lohn des Matrosen be-
richtet, des Rechtes des Bäckers Qvon einer gelegentlichen Erwähnung
eines particulairen Vorzugsrechtes abgesehen} nicht gedenkt: wenn
nicht seine Meinung die ist, dass diejenigen Rechtsinstitute hierher
gehören, welche durch ihre Beziehung auf den Rechtsverkehr eine eigen-
thümliche rechtliche Gestaltung erhalten haben. Dann sehen wir
es aber nicht gerechtfertigt, dass der Verf. das Seeassecuranzrecht als
vom Seerechte ausgeschlossen betrachtet. Denn das Berufen dafür auf
Vorgänger und auf die allgemeinere Natur der Assecuranzen, welche sich
in einer gelegentlichen Bemerkung mitten im Laufe des Werkes Ql. S. 231}
XLV, Jahrg. 4. Doppelheft. 35
 
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