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Nr. 54. HEIDELBERGER 1852.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Ilieringt Ber ©eist des rSmiseljen Hecht®.

(Schluss.)
Der Verf. sagt ganz richtig: die Abstraction eines Staates als eines
γοη den natürlichen Personen verschiedenen und ihnen übergeordneten
Wesens sey dem menschlichen Geiste nicht angeboren (JS. 217}. So
lange aber diese Abstraclion nicht gegeben ist, kann auch von einer Con-
struction des Staats noch keine Rede seyn, die der Verf. gegeben haben
will. Wo gar keine Construction ist, kann aber auch keine privatrecht-
liche seyn, und der nicht construirte Staat kann keine privatrechlliche Na-
tur haben, weil seine natürliche Eigenschaft eines Gemeinwesens ihm nur
durch eine besondere Construction entzogen werden kann. Darin stimmen wir
dem Verf. bei, dass jeder einzelne Römer ein Subject des jus publicum, Krieg,
Frieden und Vertrag zwischen den Staaten, Krieg, Frieden und Vertrag ihrer
Angehörigen gewesen ^S. 201}; und dass dieses Verhältniss in dem Be-
wusstsein der Römer zur entschiedenen Ausprägung gediehen ist, dafür dürfen
wir die Römerthaten als unvergängliche Zeugen anrufen. Allein darin liegt ja
gerade die vollendete Verwirklichung des öffentlichen Gesellschaftsprincips;
die Durchführung der republicanischen Idee. Und wenn auch der germanische
Republicanismus, der nur im Sonderwillen Freiheit erblickt, im Bewusst-
sein der politischen Reife diese Idee auf die Seite schiebt, und die ra-
tionelle Sphäre ihrer Wirklichkeit ihm unerreichbar bleibt, so ist es doch
gar zu germanisch, den Römern um dieser Idee willen einen Staat von
privatrechtlicher Construction unterzuschieben. Der Verf. scheint allein in
der Wehrverfassung und dem militärischen Imperium einen öffentlichen Cha-
racter zu erkennen; eine Einrichtung, durch welche er den römischen
Staat mit einem neuen Gedanken, dem der Ueber- und Unterordnung,
bereichert und in der er eine Gewalt findet, deren Verleihung sich
zwar auf einen Vertrag zurückführen lässt, deren Fortdauer und Aus-
übung im einzelnen Falle aber von der Einwilligung des Volkes unab-
hängig ist ζ8. 240 ff. 249 ff.}. Welche vertragsmässig begründete Ge-
walt bedarf aber zu ihrer Fortdauer und Ausübung noch eines weitern
Vertrages oder weiterer Verträge? Bedürfte sie dessen, so wäre sie
XLV. Jahrg. 6, Doppelheft. 54
 
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