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Nr. 33.

HEIDELBERGER

1857,

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

v. Stillfried-Märcker: Monumenta Zollerana.

(Schluss.)
Es sind für die Zeit von 1235 (Burggraf Conrad I.) bis 1332
(Burggraf Friedrich IV.), also für einen Zeitraum von 98 Jahren
im Ganzen 681 Urkunden und Regesten im vorliegenden Bande ent-
halten. Diese zerfallen in 345 Regesten und 336 vollständige Ur-
kunden Auch die Regesten sind — dieses sei gleich hier bemerkt
in möglichster Vollständigkeit gegeben, d. h. nicht nur mit erschöpfen-
der Angabe des Inhalts, Datums, sondern auch mit Aufzählung aller
Zeugen und Bezeichnungen der Werke, aus welchen sie geschöpft
wurden, wenn sie nicht etwa vom Originale entnommen sind.
Unter den 336 vollständig gegebenen Urkunden sind 2 päpst-
liche Bullen, 56 Kaiser-Urkunden, wovon nur 21 schon anderwärts
ganzen, oder theilweisen Abdruck, oder regestenmässige Behand-
lung erhalten haben. Die übrigen sind von den bischöflichen Canz-
leien zu Bamberg, Wirzburg und Eichstädt, von dem deutschen
Orden, von den Abteien des Frankenlandes ausgegangen, oder es
sind Willebriefe deutscher Churfürsten zu kaiserlichen Huldbezeugun-
gen, oder sie gehören endlich den Burggrafen selbst an.
Schon diese Aufzählung mag hinlänglich darthun, dass nicht
bloss die Geschichte des erlauchten Königshauses von Preussen,
sondern die deutsche Geschichte überhaupt einen Gewinn auch aus
diesem Bande der Urkunden-Sammlung zu ziehen angewiesen ist,
welche die Munifizenz Seiner Majestät, des jetzt regierenden Königs
durch eben so kräftige als beharrliche Unterstützung in’s Leben ge-
rufen hat und der Vollendung entgegenführt.
Doch wollen wir den gleichen Satz noch dadurch darthun, dass
wir beispielsweise das urkundliche Material erwähnen, welches sich
auf den Burggrafen Friedrich IV. bezieht.
Am Schlüsse des XIII. Jahrhunderts finden wir ihn (Nr. 430)
noch minderjährig unter Vormundschaft seines Bruders Johann, mit
dem Beginne des XIV. (15. Mai 1300) ertheilt König Albrecht ihm
die Belehnung mit der Burggrafschaft und der Burg zu Nürnberg,
die Bewachung des neben der Burg gelegenen Thores, das Provin-
zialgericht zu Nürnberg mit dem Vorsitze an Kaisers Statt, den mit
dem Schultheiss von N. gemeinsamen Vorsitz bei städtischen Fällen
durch einen Bevollmächtigten und zwei Drittheile der Strafsätze, das
Einkommen eines Solidus von jeder Werkstätte und Hofstattzins von
dem jenseits der Brücke gelegenen Stadtheil, zur Erndtezeit einen
L. Jahrg. 7. Heft. 33
 
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