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Nr. 38. HEIDELBERGER 1858.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR

F. Förster, Dr. der Rechte, königl. Kreisrichter (jetzt Appella-
tionsgerichtsrath in Greifswald), Klage und Einrede nach preus-
sischem Recht. Ihre Natur im Allgemeinen und die Bedingungen
ihres Gebrauchs mit Rücksicht auf die einzelnen Rechtsverhält-
nisse. Breslau, 1857. Im Verlage bei Josef Max fy Gomp.
Der Inhalt dieser Schrift bietet weit allgemeinere Beziehungen
zu den grossen Fundamentalrechten dar, auf welchen der gesammte
Rechtszustand in Deutschland beruht, als man nach dem Titel an
sich erwarten sollte.
Bekanntlich findet sich im römischen Recht ein ungemein aus-
gebildetes Klagensystem, indem die Klagen darin nach sehr ver-
schiedenen Gesichtspunkten, nach Form, Gegenstand, Wirkung, rich-
terlicher Behandlung u. s. w. höchst mannigfaltig classificirt sind.
Vieles davon ist bei uns als längst antiquirt anzusehen; ja schon
das neueste römische Recht machte sich in der Behandlung der
Klagen mehr und mehr von dem früher auf diesem Gebiete herr-
schenden Formalismus los. Trotz dem aber behielt man die frühe-
ren Namen der einzelnen Klagen bei; auch galten noch zu Justi-
nians Zeiten die hergebrachten Klagformeln keineswegs für ganz
bei Seite gesetzt, nur dass man einen freieren Gebrauch davon zu
machen suchte. He fiter, Civilprocessrecht 2. Ausg. §. 120. Als
die durchgreifendste Haupteintheilung der Klagen erscheint im neue-
sten römischen Recht die in actiones in rem und a. in personam,
zu denen sich als eine dritte Gattung stellt die der actiones, quae
mixtam causam obtinere videntur, tarn in rem quam in personam.
§. 1. 20. Inst, de action. 4, 6. Da nun eine Klage selbst nichts
Anderes ist als eine besondere Form , in welcher ein Recht, wenn
es verletzt oder streitig geworden, ausgeübt wird, so spiegelt sich
in jener Eintheilung der Klagen zugleich die eigenthiimliche Glie-
derung der Rechte ab, welche mit Rücksicht auf ihren Gegenstand
und die Befugniss zu ihrer Geltendmachung im System unterschieden
werden.
In unserm einheimischen deutschen Rechte ist eine ausgebildete
Klagentheorie gar nicht anzutreffen, und insonderheit fehlt es auch
an benannten Klagen in dem Sinne, wie sich dieselben im römi-
schen Rechte finden. Vgl. Zoepfl, D. Rgesch. 3. Aufl. Th. 2.
102. Der Gegenstand der Klagen konnte natürlich auch hier ein
sehr verschiedener sein, und insofern werden namentlich Klagen um
Lngericht, um Gut und Schuld unterschieden. Der Richtsteig des
Landrechts classificirt bürgerliche, peinliche und gemischte Klagen,
Homeyer, Richtsteig Landrechts S. 439 f. Auch dem deutschen
LI Jahrg. 8. Heft. 38
 
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