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Nr. 41. HEIDELBERGER 1858.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Nove constitutiones Domini Alberti, d. i. der Landfriede v. J. 1235
mit der Glosse des Nicolaus 'Wurm, herausgegeben von Dr.
Hugo B o ehlau. Weimar, bei Herman Böhlau. 1858. 16 Bo-
gen, XLEV u. 89 Seiten in Quarto.
Es ist bekannt, dass der mainzer Landfrieden K. Friedrich’s II.
v. J. 1235 zu den wichtigsten Rechtsdenkmäler des XIII. Jahrhun-
derts gehört, nicht nur, weil er die früheren Landfriedensgesetze an
Ausführlichkeit weit übertrifft, sondern auch darum, weil er in der
Praxis eine weit grössere Beachtung als seine Vorläufer fand, und
seine Bestimmungen theils wörtlich, theils dem Sinne nach in die
beiden wichtigsten Rechtsbücher des XIIL Jahrhunderts, den Sach-
senspiegel und den Schwabenspiegel übergingen; hauptsächlich aber
ist er von Wichtigkeit darum, weil sein Inhalt für die späteren
Landfrieden aus dem XIII. Jahrhundert normativ verblieb, so dass
die Landfrieden des K. Rudolph’s I. (mit alleiniger Ausnahme
seines regensburger Landfriedens v. 1281) und die Landfrieden des
K. Albert (Albrecht) I. v. 1292 u. 1298 (gewöhnlich als Land-
frieden von 1303 bezeichnet) im Wesentlichen nur Reproductionen
des mainzer Landfriedens Friedrich’s II. v. 1235, wenn gleich
mit mehrfachen eigentümlichen Veränderungen sind. Das Interesse,
welches sich an den mainzer Landfrieden v. 1235 knüpft, der so-
mit, wie der Herausgeber treffend bemerkt, gewissermassen den
Charakter eines Edictum perpetuum an sich trägt, steigert sich aber
noch insbesondere dadurch, dass er der erste allgemeine deutsche
Landfrieden ist, von welchem äusser dem lateinischen Texte auch
deutsche Texte aus dem XIII. Jahrhundert vorhanden sind. In die-
ser Hinsicht stehen ihm nur die bayerischen Landfrieden zur Seite,
deren ältester bekannter lateinischer Text v. Jahre 1244 schon im
J. 1255 in einer deutschen Bearbeitung erschien, aus welcher so-
dann der regensburger Landfrieden K. Rudolph’s I. v. 1281 her-
vorgegangen ist, über welchen wir in diesen Jahrbb. in Nr. 31 u.
32 d. J. ausführlich gehandelt haben. Es konnte daher dem Ref.
nur äusserst erwünscht sein, durch die vorliegende Ausgabe des
mainzer Landfriedens v. 1235 und seiner Nachbildungen bis auf
die Zeit des K. Albert I. (1298) Gelegenheit zu erhalten, auch
diesen Landfrieden, welcher ein so wichtiges Seitenstück zu den
bayerischen Landfrieden bildet, zu besprechen. Vor allem muss die
Kritik anerkennen, dass Hr. Dr. Böhlau eine sehr verdienstvolle
Arbeit geliefert hat, und dass namentlich der mühevolle Fleiss und
die ausserordentliche Sorgfalt, welche derselbe hierauf verwendet
hat, die grösste Anerkennung verdienen. Wenn wir daher diesq
LI. Jahrg. 9. Heft. 41
 
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