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tung der anderen Signa, welche schon in und seit der Zeit der
Leges Barbarorum erwähnt werden, vielfach eben darauf beruht
und nur daraus erkannt werden kann, wenn die Hausmarke als
deren Grundlage vorausgesetzt wird. Alle Signa, durch welche das
Eigenthum an Thieren und Bäumen documentirt werden soll, konn-
ten ihrem Zwecke nur dann vollkommen entsprechen, wenn die-
selben von dem Eigenthümer stetig geführt wurden, und dies setzt
eine Verbindung des Signum mit dem Hofe voraus. Das Gleiche
gilt von den Signis mit politischer Bedeutung, welche in den
Quellen vor dem X. Jahrhundert erwähnt werden, wie das Signum
regis, ducis, judicis, bei Aufgebot des Heeres oder gerichtlicher
Vorladung. Hätten diese Signa nicht eine feste, stetige und eben
darum allbekannte Gestalt gehabt, so würde der Erfolg ihrer Her-
umsendung wohl oft zweifelhaft gewesen sein, und gerade hier war
eine notorische Form nothwendig, um Einwendungen zur Entschul-
digung der Nichtbefolgung der Ladung abzuschneiden.
Betrachtet man die Signa, welche in der Zeit der Leges Bar-
barorum und der Capitularien erwähnt werden, so finden wir, dass
Signa sowohl an Personen, als an Sachen vorkamen.
Was nun die Signa an Personen anbelangt, so werden z.
B. Signati oder Signandi erwähnt in Karoli Μ. cap. min. a. 803
c. 24. (Pertz, Monum. Germ. Legg. I. 115); ebenso bei Ansegisus,
App. II. c. 14. (Pertz, I. 323): »de illis signatis (bei Ansegisus,
bessere Variante: »signandis«) qui mentiendo vadunt«*). Bettler
sollen also ein Zeichen erhalten. Aehnlich wird in einer Variante
zur L. Bajuvariorum VIII. 4. §. 1. in Senkenberg, Gedauken, p. 249
von einem Unfreien (servus), der ein plagium hominis liberi ver-
übt hat, gesagt: »sine signo nunquam evadat«. Dieses
Signum bestand also in einem Gegenstände, welchen der Signatus
tragen musste, wenn er äusser seinem Hause erschien. Aus anderen
Stellen ersieht man, dass das Signum in einem eisernen Ringe be-
stand, der um die Hand oder den Fuss angeschlossen, auch wohl
angescbmiedet wurde; daher »qui cum ferro vadunt, nexus ferreus«
u. s. w. Daher später Merkman, merceman, als Bezeichnung für
Anrüchige überhaupt. Vergl. meine Alterthümer Bd. II. (1860)
S. 404. Doch findet sich auch früh die Brandmarkung, das Schand-
mal; z. B. Luitprand, 80. »Signum ponere in fronte et facie.« Das
Eisen, womit gebrannt wurde, musste doch wohl bei dem Scharf-
richter aufbewahrt werden, und war daher ohne Zweifel das Brand-
mal ein stetiges Zeichen, wenigstens bei jedem Gerichte. Uebrigens
kommt es jetzt noch vor, dass sich Personen der niederen Stände,
Handwerksbursche, Soldaten, Zeichen, z. B. ein Herz, auf einem
Arme einäzen, was an das Tätowiren der Wilden erinnert, obschon
ein besonderer Zweck, wie z. B. einer Verbindung, dabei nicht
leicht zu ermitteln ist.
*) Vergl. Henrici I. (Regis anglosax.) c. 39. §. 24. 31. Der servus der
einen ersten Diebstahl beging: „verberetur et signetur“.
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tung der anderen Signa, welche schon in und seit der Zeit der
Leges Barbarorum erwähnt werden, vielfach eben darauf beruht
und nur daraus erkannt werden kann, wenn die Hausmarke als
deren Grundlage vorausgesetzt wird. Alle Signa, durch welche das
Eigenthum an Thieren und Bäumen documentirt werden soll, konn-
ten ihrem Zwecke nur dann vollkommen entsprechen, wenn die-
selben von dem Eigenthümer stetig geführt wurden, und dies setzt
eine Verbindung des Signum mit dem Hofe voraus. Das Gleiche
gilt von den Signis mit politischer Bedeutung, welche in den
Quellen vor dem X. Jahrhundert erwähnt werden, wie das Signum
regis, ducis, judicis, bei Aufgebot des Heeres oder gerichtlicher
Vorladung. Hätten diese Signa nicht eine feste, stetige und eben
darum allbekannte Gestalt gehabt, so würde der Erfolg ihrer Her-
umsendung wohl oft zweifelhaft gewesen sein, und gerade hier war
eine notorische Form nothwendig, um Einwendungen zur Entschul-
digung der Nichtbefolgung der Ladung abzuschneiden.
Betrachtet man die Signa, welche in der Zeit der Leges Bar-
barorum und der Capitularien erwähnt werden, so finden wir, dass
Signa sowohl an Personen, als an Sachen vorkamen.
Was nun die Signa an Personen anbelangt, so werden z.
B. Signati oder Signandi erwähnt in Karoli Μ. cap. min. a. 803
c. 24. (Pertz, Monum. Germ. Legg. I. 115); ebenso bei Ansegisus,
App. II. c. 14. (Pertz, I. 323): »de illis signatis (bei Ansegisus,
bessere Variante: »signandis«) qui mentiendo vadunt«*). Bettler
sollen also ein Zeichen erhalten. Aehnlich wird in einer Variante
zur L. Bajuvariorum VIII. 4. §. 1. in Senkenberg, Gedauken, p. 249
von einem Unfreien (servus), der ein plagium hominis liberi ver-
übt hat, gesagt: »sine signo nunquam evadat«. Dieses
Signum bestand also in einem Gegenstände, welchen der Signatus
tragen musste, wenn er äusser seinem Hause erschien. Aus anderen
Stellen ersieht man, dass das Signum in einem eisernen Ringe be-
stand, der um die Hand oder den Fuss angeschlossen, auch wohl
angescbmiedet wurde; daher »qui cum ferro vadunt, nexus ferreus«
u. s. w. Daher später Merkman, merceman, als Bezeichnung für
Anrüchige überhaupt. Vergl. meine Alterthümer Bd. II. (1860)
S. 404. Doch findet sich auch früh die Brandmarkung, das Schand-
mal; z. B. Luitprand, 80. »Signum ponere in fronte et facie.« Das
Eisen, womit gebrannt wurde, musste doch wohl bei dem Scharf-
richter aufbewahrt werden, und war daher ohne Zweifel das Brand-
mal ein stetiges Zeichen, wenigstens bei jedem Gerichte. Uebrigens
kommt es jetzt noch vor, dass sich Personen der niederen Stände,
Handwerksbursche, Soldaten, Zeichen, z. B. ein Herz, auf einem
Arme einäzen, was an das Tätowiren der Wilden erinnert, obschon
ein besonderer Zweck, wie z. B. einer Verbindung, dabei nicht
leicht zu ermitteln ist.
*) Vergl. Henrici I. (Regis anglosax.) c. 39. §. 24. 31. Der servus der
einen ersten Diebstahl beging: „verberetur et signetur“.