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Nr. 12.

HEIDELBERGER

1871.

JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Homeyer: Die Haus- und Hofmarken.

(Schluss.)
Richtig ist, dass der Schöffenbare oder dessen Eltern oder
Geschlecht in dem Gerichte eingeschworen sind, »mit der hant
tu rechte gesworen hebben«, wenn gleich die Hand bei dem Hand-
gemal nur als schreibende, zeichnende u. s. w. und nicht als schwö-
rende in Betracht kommt. Richtig ist auch, dass der Schöffenbare
ein »Mal«, eine Marke, hat, wenn auch nicht, wie dort angegeben
wird, des geleisteten Eides wegen; und eben so richtig ist, dass
die Marke (das Mal) des schöffenbar Freien als warteken (Wahr-
zeichen) auch an · seinem Schöffenstuhl angebracht ist, daher es
auch sicher an seinem Hofe nicht fehlen konnte. Möglich, ja wahr-
scheinlich auch nothwendig war, dass das Mal auch bei dem Ge-
richte bei dem ersten Aufschwören als Schöffe hinterlegt wurde,
um eine Uebersicht der schöffenbar freien Gutsbesitzer zu haben
und nach Bedarf das von einem Manne gebrauchte oder angeblich
von ihm herrührende Handgemal unter einer Urkunde oder die
Eigenschaft seines Besitzthumes als Schöffengut controliren zu kön-
nen; etwas dergleichen scheint auch der Glosse vorgeschwebt zu
haben. Dass das Handgemal nach sächsischem Rechte auch ein
Zeichen war, durch dessen Nachweisung als eines ihm zuständigen
Males ein Mann sich als schöffenbar freier, bez. als Besitzer eines
Schöffengutes, oder einem solchen Geschlechte Angehöriger nach Bedarf
zu legitimiren hatte, zeigen Sachs. I. 51. §. 4. u. III. 29. §. 1; und dies
setzt voraus, dass das Zeichen einem Geschlechte ausschliesslich
zustand und daher auch auf dem Hofe erfindlich war. In III. 29.
§. 1 wird für den Fall, wo ein solches Beweisen des Handgemals
nothwendig wird, noch besonders erwähnt »de man mut sik wol
to sime hantgemale mit sinem eide tien al ne hebbe he’s un-
der ime nicht«. Etwas »nicht unter sich haben« heisst aber
soviel, als etwas nicht in seiner Gewalt, nicht in seinem Besitze
haben. Es kann daher diese Stelle wohl nicht anders verstanden
werden, als dass hier von einem Falle die Rede ist, wo ein Mann
die Hofstatt nicht selbst besitzt, welche seinem Geschlechte
angehört, sondern dieselbe von einem andern Mitgliede seines Ge-
schlechtes besessen wird, daher er seine Angehörigkeit zu dem-
selben beschwören muss. Denn das Handgemal ist nämlich unter
allen Umständen kein beweglicher Gegenstand, den man etwa wie
LXIV.Jabrg. 3. Heft. 12
 
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