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Zentral-Dombauverein <Köln> [Hrsg.]
Kölner Domblatt: amtliche Mittheilungen des Central-Dombau-Vereins — 1844 (Nr. 81-132)

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https://doi.org/10.11588/diglit.1491#0126
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»ir vbm schon -rhört hab«n, nicht ohar Bedmken gewesm, als
maa dits« Utdrreiakanft abgeschlossen, da zu der Aeit der Erzbischof
weder mit der Steuer noch mit irgend einem andern Regal« belehnt
war; und er hatte versprochen, wmn der Kaiser e« ungnLdig aufnähme.
alle Echuld und Unhuld auf fich zu nehmm.

Bon seiner Reise nach Jtalien zurückgekehrt, steüte der Erzbischof
eine (vom 7. Zanuar 1239 datirte) Urkunde üder die Biersteuer
aus, di« so lautel: „Allen sei hiermit kund, daß wir, auS Auneigung
und um den Rechten der Stadt Köln nicht zu nah« zu treten, der
Stadt und ihren Bürqern die Birr-Pfennige, deren vollen Belrag der
Herr Kaiser uns verliehen hat, erlaffen und mit der Hälfte der ge-
nannten Pfennige zufrieden sein wollen, nach der zwischen unS und
dm genannten Bürgern getroffenen Uebereinkunft «nd für dm unter
uns festgestellten Termin, nämlich auf drei Zahre, vom vergangenen
St. JohanniStage an gerechnet."

AlS nun aber die Stadt in den Jahren 1239 und 1249 ss große
Opfer gebracht und die Bürger, wie es scheint, auf alte Berechtigun-
gm fich berufen, stellt« er — am 17. März 1249 — nochmals über
di« Biersteuer eine Urkunde aus, worin es h-ißl: „AlS wir im Jahre
1238 im August beim Kaiser waren, in seinem Lager während dcr
Bclagerung von BreScia, hat er die Einnahme dcr Bierpfcnnige, Lie
gewöhnlich in Köln erhoben zu werdm pfleqen, für die Aukunft uns
verliehen und darüber Urkunde ausgestellk. Da wir jedoch später in Er-
sahrung gedracht und darüber Gewißheit bekommen haben, daß wir
durch diese Eoncesfion drs genanntm Herrn Kaiser« zur Erhebung der
Biersteuer doch nicht berechtiat find, noch berecheigk sein können, was
wir auch hiermit in dieser Urkande auSdrücklich «rklären: so leisten wir
gänzlich Verzicht auf die genannte Concesfion odcr Schenkung, wie fie
un« gemacht worden ist ober unS auch noch in Aukunft gemacht wer-
den könnte, so wie auch auf die für unS hierüber erlaffenen oder noch
zu erlassenden kaiserlichen Briefe, und erkläcen dieselben hlermit für
nicht rrlaffen und ungültig und gänzlich wirkungslos; und wenn irgmd
andere Eoncesfionen oder Schenkungen von jenem oder vvn einem an-
drrn Kaiser über die genannte Biersteuer unS in Aukunft gemacht wer-
den sollten, jo erklärm wir dieselben hiedurch ebenfalls für ungültig."

Jn der Mitte des Jahres 1239 — wie eS scheint, zu der Zeit, wo
in der Fehde mit den Herzogen von Brabant und Limdurg der Kampf
schon heiß entbrannt gewesen und die Bürger von Köln schon Proben
ihres MutheS und ihrer Treue gegeben — ward daS Privilegium der
Kölner über die Heerpflicht bestätigt.

Am 15. Zuli 1239 und, mit unwesentlichen Aenderungen, noch ein-
mal am 23. Juli deSselbm Zahres stellte Erzbischof Konrad eine Ur-
kunde aus, worin es heißt:

„Da der Hcrr di'e Herzen der treuen Bürger von Köln gelenkt hat,
daß fir, nicht aus Pflicht und Schuldigkeit, sondern gegm die Gewvhn-
heiten und Rechte ihrer Stadt, aus freiem Willen und nur allein ih-
rrr hochherzigen Entschließung zufolge mit bewaffneter Hand nicht al-
lein innerhalb, sondern auch außerhalb der Mauern der Stadt uns
und der kölnischen Kirche mit Tapferkeit und gewaltiger Macht beige-
standm; und da fie durch diese hochherzige Sntschließang Haß und Ua-
huld vieler «dkm Herren und anderec F-inde flch zugezogen: so verspre-
chm wir ihnen, als unserm Lieben und Getreuen, hiermit festiglich,
daß wir ihnen gegen ihre Feinde und Verfolger Beistand leisten und
fie gegen dieselden schützm werden. Und unter Asfistenz des Domprop-
steS und des Domdechants, der Domherrm und der übrigen höheren
Geistlichkeit der kölnifchen Kirche, nach Bcrathung mit ihnen und Au-
stimmung des kölnischen Domcapitels, sprechen wir und die «ben Ge-
nannten es hiermit auS und ertlären sörmlich der genanntm Stadt
«nd den «rwähnten Bürgern, daß die Hülfe, die fie unS und der Kirche,
wir oben gesagt wordm, geleistet haben oder noch leisten, nicht als
Pflicht und Schuldigkeit anzusehen, sondern einzig und allrin aus
freiem Willen und hochherzigem Eiitfchlusse hervorgegangen ist, und daß
wir oder «nsere Nachfolger fie nicht in Zukunft wider fie als Beispiel
anführen dürfen ; vielmehr wvllen wir, und wi'r freuen un« darüber,
daß ihre bestätig'en Privilegien, Rechte und Gewohnheiten ihnen ver-
bleiben, die wir ihnen nicht zu mindern, sondem nach Kräften zu meh-
ren beabfichtigm. Iur Beglaubigung ist diese Urkund« ausgestellt und
durch unfer Siegel bekräftigt worden."

Run komwm «ir auf das kostbare Privilegium über dasGericht-
Mit wmigen Worten heißt es so: „Die Bürger von Köln kön-
nrn nicht anders, al« innerhalb der Stadt vor Gericht
aeftellt werden; und nur die städtischen Schöffen dürfen
daS Urtheil über fir sprechen, d. h. Richter, die au« kölni-
schen Bürgern und von kölnischen Bürgern gewählt wor-
h.n sind."

Am 23. Juli 1239 stellt Erzbischof Konrad «ine Urkunde au«, worin
«r nach dm gewöhnlichen Eingangsworten so fortfährt:

„Es gehirt fich, daß wir denen, die uns und der kölnischm Kirche
trm und standhaft Dienst» geleistet, alle Liebr «rweisen, daß wir auf
ihr Wohl und di« Erhaltung ihrer Rechte und Gewobnheiten bedacht
find und es auch zeigen. Demnach, da unsere grliebte Stadt Köln «ns

und «useren Borgängern mit Rath und That fich immer treu erwie-
sm und noch erweiset, bestätigm wir mit Einwilligung und Zustim-
mung der Geistlichkeit unserer Kirche der genannten Stadt ihre Recht«
und Gewohnheiten, insbesondere ein altes und rechtmäßigeS Privile-
gium, dasjenige nämlich, daß kein kölnischer Bürger wegm eines Ber-
g-hens oder VerbrechenS, das «r wirklich oder angeblich innerhalb Köln
oder innerhalb der Gränzen de« Stadtgebiets, wclche Burgbann heißm,
begangm hat, von uns oder unserm Nachfolgern außerhalb Köln vor-
geladm werden soll, sondecn daß wir und unsere Nachfolger zu Köln
in unserm Palast« selbst Sericht halten und do« nach dem Ausspruche
d«r kölnischcn Schöffm das Urtheil fällen müffen. Deß zum Zeugniß
und zur Bekräftigung ist diese Urkund« grschrieben und mit unserm
und der kölnischm Kirche Siegel versehen worden. AuSgestellt im Jahre
1239, am Tage nach Maria Magdalena *)."

Ganz mit denselben Worten hatte schon Konrad's Vorgänger, Srz-
bischof Heinrich. im Jahre 1229 eine Urkunde über das wichtige Pri-
vilegium ausgestellt. Urber beidr Urkunden, über die des Erzbischofs
Heinrich und über di« des Erzbischofs Konrad, verschafften fich die
Kölner Bestätigungsbriefe Kaiser Friedrich'S II.; fie wurden auSgcstellt
zu Capua, im März und im Mai deS Jahces 1242.

Wie die Bürger von Köln auf solche Weise dafür gesorgt, daß fie
vor kein weltliche« Gericht außerhalb ihrer Sradt gefocdert werden
ksnntm- so ließen st» fich, wie wir später hörm werdrn, von König
Wilhelm (im Jahr 1247) das Versprechen geben, vom Papst «s für
sic zu «rlangm, daß fie nicht durch seine Bullen vor ein geistlicheS
Gericht außer Köln geladen würden, dieweil fle bereit seien, in der
Stadt vor den von ihm delegirrm Richtern zu Recht zu stehen **).

Von dm städtischen Privilegien habcn wir noch das über dieWein-
Acci se anzuführen.

Jn der früher schon einmal erwähnten Urkunde vom 26. Juli 1249
erklärt der Erzbischof FolgmdeS:

„Die Anhänglichkeit der Richrcr, der Schiffm und der Bürgerfchaft
der Stadt Kiln veranlaßt uns, auf ihre Ehre und ihre Wohlfahrt
bedacht zu sein. Die Zuntigung, welche fle uns von je her bewährt,
alS wir noch in geringerer Stellung waren, die thätig« Theilnahme,
die fie gezeigt habm zur Zeit unserer Ecwählung zur erzbischöflichen
Würde, die Treue, die standhafte Treue, welche fle in dem von uns
geführten Krieze uns bewiisrn haben, höchlich rühmend, bekennen wir
ourch diesen Brief, daß si« uns von dem Tage an, wo der Krieg zwi-
schen uns und den Herzogen von Brabant und Limburg und ihren
Helfern angefangen, bis zum jüngst verwichenen Lage Sanct Jacob's
des Apostels in diesem Krieg« treu und standhaft nach unserm besten
Wohlgefallm mit Rarh und That beigestanden, und daß wir fie über
die Erhebung dq: Gefälle, die Wein-Pfennige genannt werden,
weder jetzk noch in Aukunft zur Rechenschaft ziehen wollen. Gegeben
zu Köln, im Jahre des Herrn 1249, am Vorabende Pantaleon's des
Martyrers."

* * *

Ecwähnen wir noch einige andere, die Stadt KLln nicht betreffmde
Urkundm aus den Jahren 1239 und 1249.

Jn einer vom October 1239 datirten Urkunde lefm wir, daß dcr
Erzbischof sein Haus, genannt der alt« Palast, sowohl das untere,
als das obere, den Gedrüdern Otto und Dietrich von Wickerad und
Lolhar von Covern, Domhsrren zu Köln, seinen lieben VeMrn, mit
Zastimmung des Domcapitels übertragm hat, so daß eS iwAukunft
imm r ein Clausurhaus sein und derselben Privilegim und Freiheiten
genießen soll, wie bie übrigen Clausurhäuser fie voa je her haben.

Am 4. Qecember 1239 sind dic Herren von der Leyen, die Ge-
brüder Kuno, Hcrmann, Heinrich und Arnold, beim Erzdischof« zu
Aöln und stellen einen ReverS darüber aus, daß ste von ihm hundert und
zwanzig Mark erhalten und ihm dafür ihre Burg auf der Ley zu eigen
übergeben haben, in der Weise und Verpflichtung, ihm und der kölni-
schen Kirche in jeder Fahr und Norh dies ihr Schloß zu öffnen und
ihm al« seine Vasallen gegen Jedrrmann zu dienen. Da ste felbst kein
Siegel haben, so wird der von ihnen ausgestellte Brief von Konrad,
dem Wildgrafen, und Eberhard von Stein beglaubigt usd befiegelt.

Zm Juli 12Ä ist der Eczbischof in der zwei M.ilen von Köln ge-
legenen Norbertiner-Ablti Knechtsteden, «inem Tochterkloster von
Steinfeld, und stcllt, wie auch schon seine Vorfahren gethan, darüber
Urkunde aus, daß das Patronal der Kirche zu Rommerskirchen
der Abtei Knechtsteden gehört.

Jn einer im December 1249 zu Köln ausgestellten, daS Kloster
Benninghausen detreffenLen Urkunde Erzbischof Konrad's sehen
wir, daß die Nvnnen deS Cistercienser-Klosters zu Gevelsberg —
„wo unser Vorfahr, dcr ehrwürdig« kölnische Erzbischof Engelbert gluck-
seligen Andenkens, um der Gerechtigkeit willen unt^ den Schwertern
der Ruchlosen erlag" — zu Benninghausen zu Ehren Gottes und der
heiligen Maria eine Klosterkirche zu baucn angefangen; da aber ihr
eizenes Bermigm nicht hiureicht, da« unternommene Werk zu vollen-
den, so werden die Gläubigen ermahnt, Almosen zuw Baue der Kircht

*) Die Urkmide ist gedruckt (jedoch ohue daS Datum) bei Hanßel-
manu, Lh. 2, S. 124. . ^

**) S. Böhmer's Regesten berm Jahre 1247.
 
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