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Kunstchronik: Wochenschrift für Kunst und Kunstgewerbe — N.F. 14.1903

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Satzungen der internationalen kunsthistorischen Kongresse
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https://doi.org/10.11588/diglit.5810#0285

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— 2 —

Hrt. "V. Jeder Kongress wird vom ständigen Husschuss eröffnet
und geschlossen. Die Versammlung wählt sich das Bureau, welches
die Sitzungen leiten soll, selber. f^Jach Schluss der Cagung über-
nimmt der ständige Husschuss wieder die Geschäfte. Zu seiner
Ergänzung wird am Orte des Kongresses rechtzeitig ein Ort-
ausschuss gebildet, der in "Verbindung mit dem gesebäftfübrenden
"Vorstand des ständigen Ausschusses alle erforderlichen Mass-
nahmen trifft.

Hrt. TZ. Der ständige Husschuss besteht auf die Dauer
von sechs 'Jahren. Sieben Mitglieder werden vom Kongress erwählt
mit dem Recht der Selbstergänzung und Erweiterung der Hnzabl
durch Kooptation.

Der ständige Husschuss konstituiert sich selbst. 6r wählt
aus seiner Mitte den "Vorsitzenden, dessen Stellvertreter,
sowie den Schriftführer und den Schatzmeister, die zu-
sammen den geschäftführenden "Vorstand bilden.

Der ständige Husschuss ist der fortdauernde Cräger der
Institution der fcunstbistoriseben Kongresse. Gr wird insbesondere
mit folgenden Geschäften betraut:

1. Rat die "Versammlung aus irgend einem Grunde für die
nächstfolgende Cagung heine Ort- und Zeitbestimmung getroffen
oder wird die Husführung eines solchen Beschlusses unmöglich, so
bat der Husschuss für einen geeigneten Kongressort Sorge zu
tragen und die Zeit zu bestimmen.

6r veranlasst die Bildung des jeweiligen Ortausscbusses, der
alle erforderlichen "Vorbereitungen und die Grledigung aller am
Kongressorte selbst sich ergebenden Geschäfte übernimmt.

2. Gr stellt in "Verbindung mit dem Ortausscbuss die vorläufige
Cagesordnung für die "Versammlung fest und sorgt besonders
für die "Vorträge und wissenschaftlichen Hnliegen der Kongresse.
Hnmeldungen für "Vorträge, Referate, Mitteilungen, Anregungen
u. s. w. sind in der Zwischenzeit an den ständigen, später bis zu
einem angesetzten Termin an den jeweiligen Ortausscbuss zu richten.
Ständiger und Ortausscbuss beschliessen gemeinsam über die Zu-
lassung u. s. w. In zweifelhaften -fällen entscheidet der gesebäft-
fübrende "Vorstand des ständigen Husscbusses. JSachträglicbe Huf-
nahme in die Cagesordnung ist nur auf Bescbluss des "Vorstandes
möglich.

Torträge sollen in der Regel die Dauer von drei "Viertelstunden
nicht überschreiten, Referate und Mitteilungen höchstens eine
"Viertelstunde beanspruchen.

3. In der Zwischenzeit von Kongress zu Kongress sorgt der
ständige Husschuss für sämtliche diese Institution als solche
betreffenden Obliegenheiten und fördert die ihm aufgetragenen,
vom Kongress beschlossenen Mas9nanTnen» soweit nicht besondere
Kommissionen mit eigener "Vollmacht eingesetzt worden sind.
 
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