Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Kunstgewerbeblatt: Vereinsorgan der Kunstgewerbevereine Berlin, Dresden, Düsseldorf, Elberfeld, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe I. B., Königsberg i. Preussen, Leipzig, Magdeburg, Pforzheim und Stuttgart — NF 16.1905

DOI Artikel:
Plehn, Anna L.: Vom gebogenen Holz
DOI Artikel:
Kleine Mitteilungen
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.4872#0056

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
KLEINE MITTEILUNGEN

49

spielen nur das Notwendige und dieses so knapp
wie möglich ausgeführt wurde. Jedenfalls ist zu
wünschen, daß nicht auch hier wieder des Outen zu
viel getan werde. Fürs erste aber sind die einfachsten
Erscheinungen am eindringlichsten und arn vielver-
sprechendsten für die Erziehung unserer Augen.

Es steht natürlich der Verbindung des gebogenen
Stabes mit aus vollem Holz zurecht geschnittenen
Möbelteilen nichts im Wege. Ungarische Möbel-
tischlereien haben dergleichen schon vor vier Jahren

in Paris gezeigt. Wo das geschieht, wird es natür-
lich gerade auf den Gegensatz der schlanken Bieg-
samkeit mit der massiveren Unnachgiebigkeit am selben
Stück herauskommen. Charakteristischer wird sich
immer jede der beiden Arbeitsmethoden dann dar-
stellen, wenn sie für sich allein angewendet wird.
Denn natürlich wird sich das gebogene Holz, so gern
man seinen Fortschritten folgt niemals zur Allein-
herrschaft aufschwingen.

ANNA L. PLEHN.

KLEINE MITTEILUNGEN

ZEICHNEN UND SKIZZIEREN IN
UNSERN MUSEEN

Wir geben folgender Auslassung eines Kunst-
handwerkers Raum: An einigen unserer Altertums-
museen (Provinzialmuseum zu
Hannover, Museum in der Ruhmes-
halle zu Görlitz usw.) besteht ein
Verbot, das sich gegen das Skiz-
zieren, bezw. Zeichnen der darin
untergebrachten Gegenstände selbst
in den Stunden richtet, die für
den allgemeinen Besuch der Samm-
lungen festgesetzt sind, wenn nicht
vorher eine besondere Erlaubnis
dazu von der Museumsleitung er-
wirkt worden ist. Dieses Verbot
bezieht sich, wie besonders her-
vorgehoben sein soll, nicht etwa
nur auf Erzeugnisse der neueren
Zeit, oder auf solche, die von
Privaten geliehen sind, es ist viel-
mehr allgemein gehalten. Was
soll nun durch eine solche Ver-
ordnung erreicht, bezw. verhindert
werden? Sind Museen nur des-
wegen errichtet worden, um die
auf uns gekommenen Kunstwerke
unserer Vorfahren zu kasernieren,
oder um Sehenswürdigkeiten für
Schaulustige zu schaffen? Darum
allein sicher nicht, wohl aber sol-
len sie eine Quelle der Anregung
sein all denen, die künstlerisch
tätig sind, vor allem aber den
Kunsthandwerkern. Erfüllen nun
aber solche kostspieligen Ein-
richtungen diesen Zweck, wenn
man die Möglichkeit eingehenden
Studiums der Gegenstände durch
Zeichnen usw. abhängig macht
von der Erlaubnis des Sammlungs-
leiters? Vorausgesetzt, die Erlaub-

Kunstgewerbeblaft. N. F. XVI. H. 3

nis würde in jedem Falle erteilt werden — woran
Einsender nicht zweifeln will — hat dann aber jeder
Kunsthandwerker die zu einem solchen Schritte er-
forderliche Zeit, wird er überhaupt aus dem Museum
Nutzen zu ziehen suchen, wenn er weiß, unter'welchen

WELTAUSSTELLUNG ST. LOUIS 1904, ECKE AUS DEM MUSIKRAUM
VON PROFESSOR H. BILLINO, KARLSRUHE
 
Annotationen