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§. 6. Die Art das Recht auf die vorkom-
mende Fälle schicklich anzuwenden geschieht ent-
weder durch eine schrift - oder mündliche Hand-
lung. Sie ist in jeder entschieden, und betritt
entweder die Sache selbst, oder die Person, oder
die eigentliche Art den vorkommenden Fall zu be-
handeln. Die Sache selbst entscheidet sich durch
die Geschäfte, welche rechtsanhangig gemacht
werden sollen: denn sie können nicht vor jedem
Gerichte angebracht werden, sondern haben nach
Verschiedenheit der Gegenstände ihr Forum. Die
Person muß nach ihrer Würde betrachtet wer-
den , um den Richter, welchem sie unterworfen
ist, zu erkennen. Die Art der Behandlung ent-
scheidet sich andurch, da das Geschäft entweder
schriftlich oder mündlich verhandelt wird, welche
Art wir mit dem beydcrseitigen Lauf in dem
zweyten Thelle betrachten werden.
§. 7. Der Praktikus hat also bey einem
um seinen Veystand vorkommenden Fall seine auf-
merksame Bemühung dahin zu richten, daß er
untersuche, bey was für einem Gerichte die Sa-
che anhängig zu machen ? Dieses aber laßt sich
nur
ordnung des Steycrmark, und andere ergangene lan-
desfürsilichc Verordnungen, Pragmatikalien, Edikte,
Generalien, Normalien, Patenten, Rescripten, De-
kreten, und Resolutionen. Unter die zweyte die Ui-
bung und Gewohnheit bey einem jeden Gerichte in-
sonderheit. In Fällen , wo keine besondere Gesetze,
Gewohnheiten, oder Ordnungen vorhanden sind,
wird bey Entscheidung einer Sache das allgemeine
römisch, kanonisch, und Lehnrecht beobachtet.
§. 6. Die Art das Recht auf die vorkom-
mende Fälle schicklich anzuwenden geschieht ent-
weder durch eine schrift - oder mündliche Hand-
lung. Sie ist in jeder entschieden, und betritt
entweder die Sache selbst, oder die Person, oder
die eigentliche Art den vorkommenden Fall zu be-
handeln. Die Sache selbst entscheidet sich durch
die Geschäfte, welche rechtsanhangig gemacht
werden sollen: denn sie können nicht vor jedem
Gerichte angebracht werden, sondern haben nach
Verschiedenheit der Gegenstände ihr Forum. Die
Person muß nach ihrer Würde betrachtet wer-
den , um den Richter, welchem sie unterworfen
ist, zu erkennen. Die Art der Behandlung ent-
scheidet sich andurch, da das Geschäft entweder
schriftlich oder mündlich verhandelt wird, welche
Art wir mit dem beydcrseitigen Lauf in dem
zweyten Thelle betrachten werden.
§. 7. Der Praktikus hat also bey einem
um seinen Veystand vorkommenden Fall seine auf-
merksame Bemühung dahin zu richten, daß er
untersuche, bey was für einem Gerichte die Sa-
che anhängig zu machen ? Dieses aber laßt sich
nur
ordnung des Steycrmark, und andere ergangene lan-
desfürsilichc Verordnungen, Pragmatikalien, Edikte,
Generalien, Normalien, Patenten, Rescripten, De-
kreten, und Resolutionen. Unter die zweyte die Ui-
bung und Gewohnheit bey einem jeden Gerichte in-
sonderheit. In Fällen , wo keine besondere Gesetze,
Gewohnheiten, oder Ordnungen vorhanden sind,
wird bey Entscheidung einer Sache das allgemeine
römisch, kanonisch, und Lehnrecht beobachtet.