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ZO -M
uriffarirn großgünstig ernennt worden; so haben
wir nicht ermangelt, das hinterlassene Vermögen
zu untersuchen, und hierüber ein ordentliches In-
/r ventarium zu errichten, welches wir hiemit lud
gehörst überreichen, und uns empfehlen
Eines Löbl. Stadtgerichts,
Gehörst
N. N.
(Titl. Stadtgericht)
N. N. als verordneten Sperr - und Inventurskomis--
saricn gehörst überreichen
Das nach Ableibcn N. N. er-
richtete Inventarium.
55. Bey Errichtung des Inventariums
hat man hauptsächlich zu beobachten, daß alles,
was sowohl zum Aktiv - als Paffivstand des Erb-
lassers gehörig ist , eingetragen werde. Es muß
eine ordentliche Eintheilung in die Rubricken ge-
macht, jedes Stück genau ausgeschrieben, mit
Beyziehung des geschwornen Schatzmeisters ge-
schätzt , und sodann in das Inventarium genom-
men werden, wovon das Eigentliche bey der Ver-
laffenschaftsabhandlung zu ersehen ist.
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VH. Hauptstück.
Von dem WechselgerichLe erster
Instanz.
§. 56.
Dieses Gericht bestehet aus einem Wechselrich-
ter, welcher ein Handelsmann ist, und ei-
nem ^üemrio, dessen Stelle ein Rechtsgelehr-
ree
 
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