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einem Testament in gedachten Esso ^LcessitZriZ
erkläret worden; die Weltgeistliche hingegen/ ob
sie schon auch kein fremdes Testament errichten
därfeil/ können doch als Zeugen gebraucht wer-
den. Wenn also ein dcrley von einem Geistlichen
verfertigtes Testament in Vorschein kömmt / so
ist solches ipso ssaÄo kaßirt, und wird der Erb- /
lasser als vecsäens ab inreÜ-wo betrachtet. Da-
mit sich aber niemand entschuldigen könne / als
ob ein derley Testament annoch vor diesem Pa-
tent errichtet worden/ als ist ein Termin von 2
Monaten angesetzt worden, nach Verfließung wel-
chen alle dergleichen Testamente von was immer
für einem Jahr für null und nichtig erkennt wer-
den sollen, (s)

XV. Hauptstück.
Von dem Lehengerichte.
§. 91.
<^ie Lehensachen gehören unter ein besonderes
korum, bey welchem selbe behandelt wer-
den. Es ist zwischen den landesfürstlichen, und
gemeinen Lehen ein Unterschied zu machen: die er-
stere gehören zur Regierung. Daselbst müssen al-
le Streitigkeiten entschieden, und die Investitur
«ingesucht werden. Durch viele Jahre war da-
selbst die Lehenstube nicht eröffnet, und so gestal-
tig
(s) Patent vom 2;. Jul, 1772.
 
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