68 -M—
IX. Hauptstück.
Von dem Oberberggerichte^
in Steyermark.
§. 72.
Oberberggericht hier Landes befindet sich in
Eisenärzt, besteht aus dem k. k. Oberberg-
richter, geschwornen Markscheider, einen Ad-
junkten , Amtsschreiber, Obereinfahrer, und
Frohnbothen. Die Gerichtsbarkeit dessen beruht
darauf, das; die gesamte befreyte Bergwerke der-
selben unterliegen , die Frohn - und Kupferan-
schlage dahin abführen, und der Oberbergrichter
alljährlich die Bergwerke visitiret, die Streitsa-
chen entscheidet, auf gute Ordnung und Manns-
zücht bey denen Bergleuten wachet, den Gewer-
ken sowohl in ihren Anliegenheiten, als der Ma-
nipulation, und andern Ereignißen an Händen
geht, ihre Freyheiten und Rechte vertheidigt,
und all mögliches zur Aufnahme und Beförde-
rung der Werke beytragt, von allen aber dem
Oubernio, als wohin derselbe in Ansehen der ge-
freyten Bergwerke angewiesen ist, zu weiterer
Uiberleg-und Verfügung den Bericht erstattet.
Das Gubernium hingegen pflegt nach der Wich-
tigkeit der Sache, insonders aber nach dem Be-
fund der Werke nach von dem Bergrichter vorge-
nommener Visitation derselben die Erträgniß der
Frohn und Aufschlags Gefälle nebst dem, was
an Metallen jährlich erzeugt worden, folglich von
der
IX. Hauptstück.
Von dem Oberberggerichte^
in Steyermark.
§. 72.
Oberberggericht hier Landes befindet sich in
Eisenärzt, besteht aus dem k. k. Oberberg-
richter, geschwornen Markscheider, einen Ad-
junkten , Amtsschreiber, Obereinfahrer, und
Frohnbothen. Die Gerichtsbarkeit dessen beruht
darauf, das; die gesamte befreyte Bergwerke der-
selben unterliegen , die Frohn - und Kupferan-
schlage dahin abführen, und der Oberbergrichter
alljährlich die Bergwerke visitiret, die Streitsa-
chen entscheidet, auf gute Ordnung und Manns-
zücht bey denen Bergleuten wachet, den Gewer-
ken sowohl in ihren Anliegenheiten, als der Ma-
nipulation, und andern Ereignißen an Händen
geht, ihre Freyheiten und Rechte vertheidigt,
und all mögliches zur Aufnahme und Beförde-
rung der Werke beytragt, von allen aber dem
Oubernio, als wohin derselbe in Ansehen der ge-
freyten Bergwerke angewiesen ist, zu weiterer
Uiberleg-und Verfügung den Bericht erstattet.
Das Gubernium hingegen pflegt nach der Wich-
tigkeit der Sache, insonders aber nach dem Be-
fund der Werke nach von dem Bergrichter vorge-
nommener Visitation derselben die Erträgniß der
Frohn und Aufschlags Gefälle nebst dem, was
an Metallen jährlich erzeugt worden, folglich von
der