Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
W Z!9
XXV. Hauptstück.
Von der Inventur und Abhandlung
der Dertaffenschaftm.
§. 248.
Inventur und Abhandlung der Verlassen-
schast gehört zu der Personalinstanz, unter
welcher der Verstorbene in Lebenszeit gestanden.
Dieses Recht entspringt aus der Oberherrlichkett,
denn die Erbschaft stellt die Person des Verstorbe-
nen vor, und die hinterlassene Güter und Erb?
schäft verbleiben nach dem Tod jener Obrigkeit
unterworfen, deren Gerichtsbarkeit der Erblasser
im Beben für seine Personalinstanz erkennt hat,
Laß also auch von demselben Richter die zugefalle-
ue Erbschaft zur Erkanntniß seiner Oberherrlich-
keit zu empfangen ist. Hieraus folgt, daß der
Universalerb auch bey dem nämlichen Richter zu
belangen sey, weil er die Person des Erblassers
vvrstellt, und in die Rechte desselben eintritt.
249. Wenn sich ein Todfall zutragt, so
hat die Abhandlungsinstanz, unter deren Gerichts-
barkeit der Erblasser gestanden, Sorge zu tragen,
Laß die Verlassenschaft in die gerichtliche Sperr
genommen, und die Habschaften in die behörige
Sicherheit gesetzt werden. Zu solchem Ende wird
erstens ungesäumt bey der Regierung, und dem
Landrechte durch den Expeditor, bepm Stadtge-
richte aber durch den Stadtwachtmeister, und auf
dem
 
Annotationen