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XXIV. Hauptstück.
Von der Jntabulirung und Vormer-
kung bey den Grundbüchern.
§. 241.
Steyermark sind 4 Vormerkgattungen einge-
führt: i.) die Landtafel, zu welcher die in die
Landschaft beansagte Herrschaften, Güter, Gül-
ten , und Hauser gehörig sind. (a) 2.) Das Grund-
buch oder Vormerkamt in den landesfürstlichen
Städten, und Markten, zu welchem die den ^Ma-
gistraten dienstbare Hauser und Gründe gehören,
(b) z.) Das Grundbuch bey den Privatherrschaf-
ten, und in den ihnen unterthänigen Städten,
und Märkten in Ansehung der dahin dienstbaren
Realitäten, (c) 4.) Das Inliimrum rakulars
oder Vormerkungswerk bey den Bergamtern,
Berginstanzen, oder Berggerichten. (6) Der End-
zweck des gesamten Vormcrkungöwerks ist die Un-
terstützung des öffentlichen Trauen und Glaubens
zum Nutzen sowohl des Schuldners, als des Gläu-
bigers.
§. 242. Von den zwo ersten Gattungen
haben wir bey dem Landesrechte, und Magistrat
oben §. 142. gehandelt. Hier werden wir die
zwo letzten betrachten.
__U^4_§- 24Z°
(a) Landtafelpatent 66. 15. März 1732.
(b) Patent 66. zi. Oktob. 1736.
(а) Patent 66. 19. Nov. 1768.
(б) Patent 66. 13. Oktob. 1770.
 
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