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gü b'ori cambialis, denn der Wechselbrief ist als-
denn nur als eine simple Obligation anzusehen (a),
welche nicht mehr bey dem Wechselgerichte/ son-
dern bey des Wechselausstellers ordinär Instanz
eingeklagt werden muß. Wie aber sowohl bey
dem Wechselgerichte/ als auch bey der ordinär
Instanz eine Wechselpost eingeklagt werde, ist bei-
der Abhandlung des Klaglibells im zweyten Theil
zu finden.
§. 69. Cs giebt auch Wechselbriefe, in wel-
chen die Hypothek enthalten ist, und es ist nicht
abzusehen, warum ein Gläubiger andurch nicht
ein dingliches Recht haben sollte. Denn wenn
die Verpfändung der Güter in andern Obligatio-
nen geschehen kann, so ist keine Ursache zu be-
stimmen/ warum dieses nicht auch in Wechsel-
briefen angehen sollte. Eben so können dem Gläu-
biger anch Pfänder durch Wechselbriefe gegeben
werden, (lH
VIII. Hauptstück
Von dem Berggerichte, oder
Bergthädung.
ö» 70.
As wird in Steyermark ein Vergrechtsbüchel,
welches unterm Kaiser Ferdinand allermilde-
sten
(a) W. P7Att. zo.
(lO W. P. Art. 45-
gü b'ori cambialis, denn der Wechselbrief ist als-
denn nur als eine simple Obligation anzusehen (a),
welche nicht mehr bey dem Wechselgerichte/ son-
dern bey des Wechselausstellers ordinär Instanz
eingeklagt werden muß. Wie aber sowohl bey
dem Wechselgerichte/ als auch bey der ordinär
Instanz eine Wechselpost eingeklagt werde, ist bei-
der Abhandlung des Klaglibells im zweyten Theil
zu finden.
§. 69. Cs giebt auch Wechselbriefe, in wel-
chen die Hypothek enthalten ist, und es ist nicht
abzusehen, warum ein Gläubiger andurch nicht
ein dingliches Recht haben sollte. Denn wenn
die Verpfändung der Güter in andern Obligatio-
nen geschehen kann, so ist keine Ursache zu be-
stimmen/ warum dieses nicht auch in Wechsel-
briefen angehen sollte. Eben so können dem Gläu-
biger anch Pfänder durch Wechselbriefe gegeben
werden, (lH
VIII. Hauptstück
Von dem Berggerichte, oder
Bergthädung.
ö» 70.
As wird in Steyermark ein Vergrechtsbüchel,
welches unterm Kaiser Ferdinand allermilde-
sten
(a) W. P7Att. zo.
(lO W. P. Art. 45-