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l6ch
XX. Hauptstück.
Von dem landesfürstl. Landesrecht.
§. 128.
(?^iese Stelle besteht aus einem Präsidenten/
welchen der Herr Landeshauptmann vor-
stellt, aus einigen Rathen von der Herren-und
Ritterbank, aus 2 Sekretären, und aus einem
Prvtokollisten. Sie hat 2 Weisbothen, wovon
bey jeder Session einer gegenwärtig seyn muß,
welcher das Gericht bedient, und auf beschehene
Abordnung den Ansatz führt. Die Anbringen und
Rekurs von den Parteyen müssen bey dem Präsi-
denten, oder in dessen Abwesenheit bey jenem,
welcher dessen Stelle verwaltet, eingereicht, und
nach der Erledigung bey der Erpeditur im Land-
haus erhoben werden. Die andere Urkunden und
Instrument, als Invevtria, 'I'estamenru, Rech-
nungen w. befinden sich in der daselbftigen Regi-
stratur , woselbst man solche einsehen, und nach
Erforderniß Kanzleyabschriften anverlangen kann,
welche sodann bcy der Erpeditur gegen Tar zu er-
heben sind. Die Gerichtsversammlung oder Ses-
sion wird im Landhause in der daselbstigen Rath-
stube Vormittag von 9 Uhr gehalten, und zwar
wöchentlich dreymal, als Montags, Mittwochs,
und Freytags, wenn nicht etwa an einem dieser
Tage ein Feyertag oder sonst anderer Dies ferig-
t einfällt/ doch ist nur der Mon-und Freytag
-en Parteyen zur Verführung und Verhandlung
 
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