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XIV. Hauptstück.
Von dem Lontittorio.
§- 77-
^^as OoniiKorium allhier besteht aus einigen
geist-und weltlichen EonMorisI- Rathen,
und das krWüäium führt der Erzpriester und^
Stadtpfarrer in Gratz, in dessen Pfarrhof das
Gericht und die Versammlung gehalten wird. Die
Verführung geschieht mündlich, und die Tagsa-
Hungen werden meistentheils an einen Tag be-
stimmt, wo bey andern Gerichten kein Rath ge-
halten wird, damit die Advokaten desto leichter
Abkommen können. Das Protokoll führt ein Advo-
kat, welcher zugleich Lscrecariub und Lonüllol jgl-
Rath ist. Es hat ihren eigenen geschwornen Pe-
dell und Eurldrem LonMorii, durch welchen
die von dort ergehende Rathschlage, Auflagen,
und eit3tionss müssen bestellt und zuerequirt wer-
den.
§. 78. Das Eonsissorium wird hier betracht
als ein geistliches Gericht, welches die Macht
hat in zeitlichen Dingen, und in Streitigkeiten
der Parteyen, welche das Selenheil nicht betref-
fen , zu sprechen. Selbes hat diesen Gewalt nub
aus einer Ausübung von vielen Zeiten und der
darauf gefolgten Verwilligung der Landesfürsten
überkommen, mittelst welcher selbes die Streitig-
keiten, welche sich in Ehesachen, und Eheverlob-
Nissen
 
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