XI. Hauptstück.
Von dem k. k. Oberkammergrafen-
amte in Eisenarzt.
§- 74-
^Xas Oberkammergrafenamt, so in Erzherzog-
thum Oesterreich ob und unter der Ens und
Steyermark authorissrt ist, befindet sich zur Zeit
in Eisenärzt, und kömmt als eine ordentliche,
und als eine außerordentliche Instanz zu betrach-
ten. Unter der ersten Gestalt ist es die erste In-
stanz aller in Innernberg befindlichen Eisenkammer-
gnts- Berg-- Schmelz- Hammer-Proviant-Ma-
nufakturs - Eisen - und Waldwesens Beamten,
und Bedienten in Olllciolis. Alle Vorfallenhei-
ten, die hauptsächlich und bloß in den Bergbau,
Schmelz - und Hammerwerk, und in das Eisen-
rnanipulationswesen einschlagen, gehören unter
dasselbe; und wer sich über dessen Notion be-
schwert befindet, kann an die k. k. Hofkammer
rekurriren. (a) In den Personal-und Privat-
klagen aber ist die Regierung die erste Instanz,
zu welcher auch die Sperr und Inventur, Ver-
lassenschaftsabhandlung, und Pupillarfälle gehö-
ren. (b) Unter der zweyten Gestalt kann man
selbes betrachten als die zweyte Instanz in Be-
ziehung auf den von dem Amte Vordernberg, wel-
E 5 ches
(2) Hofkanzleydekret 66. 15. Jul. 1769- -
(b) Hofdckret der obersten Jnstijsteile 66. 4. ^an. 1770.
Von dem k. k. Oberkammergrafen-
amte in Eisenarzt.
§- 74-
^Xas Oberkammergrafenamt, so in Erzherzog-
thum Oesterreich ob und unter der Ens und
Steyermark authorissrt ist, befindet sich zur Zeit
in Eisenärzt, und kömmt als eine ordentliche,
und als eine außerordentliche Instanz zu betrach-
ten. Unter der ersten Gestalt ist es die erste In-
stanz aller in Innernberg befindlichen Eisenkammer-
gnts- Berg-- Schmelz- Hammer-Proviant-Ma-
nufakturs - Eisen - und Waldwesens Beamten,
und Bedienten in Olllciolis. Alle Vorfallenhei-
ten, die hauptsächlich und bloß in den Bergbau,
Schmelz - und Hammerwerk, und in das Eisen-
rnanipulationswesen einschlagen, gehören unter
dasselbe; und wer sich über dessen Notion be-
schwert befindet, kann an die k. k. Hofkammer
rekurriren. (a) In den Personal-und Privat-
klagen aber ist die Regierung die erste Instanz,
zu welcher auch die Sperr und Inventur, Ver-
lassenschaftsabhandlung, und Pupillarfälle gehö-
ren. (b) Unter der zweyten Gestalt kann man
selbes betrachten als die zweyte Instanz in Be-
ziehung auf den von dem Amte Vordernberg, wel-
E 5 ches
(2) Hofkanzleydekret 66. 15. Jul. 1769- -
(b) Hofdckret der obersten Jnstijsteile 66. 4. ^an. 1770.