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tribmarism, orinuas kresKationss, und Abschä-
tzung nicht betreffen, bey dem unparteyischen Ge-
richte klagen. In LaulÄ trikurans, und bey Ver-
nehmung einer Abschätzung muß der Herr seinen
Unterthan bey der Regierung als LonleM in
Lnu6s8ummi?rincipi8 Lc subäicornm belangen.
Wenn also eine Herrschaft aus den in §. 21. enthal-
tenen Ursachen zur Abschätzung eines Unterthans
schreiten will, so muß i.) eine Vermögens Un-
tersuchung und Schulden Liquidation durch zwey
auswärtige ehrlich-und verständige Beamte mit
Beziehung des abzuschätzenden Unterthans, oder
hey seiner Abwesenheit zu bestellen kommenden
Kurator» oder Vertreters vorgenvmmen werden,
mit welcher Liquidation sich 2.) die Herrschaft
an den Eonseß zu verwenden, und dieser z.) den
Unterthans Rechtsfreund zu vernehmen, sodann
4.) zur mündlichen Verhandlung eine Tagsatzung
zu bestimmen hat, bey welcher 5.) erkennet wird,
ob die Abschätzung Statt habe. Findet sich über
dieses Urtheil ein Theil beschwert, muß die Re-
vision angesuchet werden, (a)
IV. Hauptstück.
Von dem unparteyischen Gerichte.
Hachdeme über das bey der Grundobrigkeit ein-
gereichte Anbringen der unparteyische Rich-
ter
O) Hofdckret cici. 25. Juny 1765.
tribmarism, orinuas kresKationss, und Abschä-
tzung nicht betreffen, bey dem unparteyischen Ge-
richte klagen. In LaulÄ trikurans, und bey Ver-
nehmung einer Abschätzung muß der Herr seinen
Unterthan bey der Regierung als LonleM in
Lnu6s8ummi?rincipi8 Lc subäicornm belangen.
Wenn also eine Herrschaft aus den in §. 21. enthal-
tenen Ursachen zur Abschätzung eines Unterthans
schreiten will, so muß i.) eine Vermögens Un-
tersuchung und Schulden Liquidation durch zwey
auswärtige ehrlich-und verständige Beamte mit
Beziehung des abzuschätzenden Unterthans, oder
hey seiner Abwesenheit zu bestellen kommenden
Kurator» oder Vertreters vorgenvmmen werden,
mit welcher Liquidation sich 2.) die Herrschaft
an den Eonseß zu verwenden, und dieser z.) den
Unterthans Rechtsfreund zu vernehmen, sodann
4.) zur mündlichen Verhandlung eine Tagsatzung
zu bestimmen hat, bey welcher 5.) erkennet wird,
ob die Abschätzung Statt habe. Findet sich über
dieses Urtheil ein Theil beschwert, muß die Re-
vision angesuchet werden, (a)
IV. Hauptstück.
Von dem unparteyischen Gerichte.
Hachdeme über das bey der Grundobrigkeit ein-
gereichte Anbringen der unparteyische Rich-
ter
O) Hofdckret cici. 25. Juny 1765.