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129
§. Iv8. Die Testamente der Militarperso-
nen sind nach denen besonder» Militärrechten be-
freyet ohne Unterscheid/ ob solche in jpla exps-
äicwns oder krvLinLtu gemacht worden, oder
nickt. Nur allein wird erfordert, daß der Erb-
lasser wirklich den Sold oder Gage genieße, und
der Pflicht, auch Dienstes nicht entlassen sey. Die
Ursach dieser Freyheit bestehet darinn, weil em
solche in Dienste stehende Militärperson sowohl zu
Frieden - als Äriegszeiten gewärtig seyn muß, ob
und wohin sie kommandtrt, oder zu allerhöchsten
Diensten gebrauchet werde, folgsam beständig m
Bereitschaft der Expedition steht, (s)

XVIII. Hauptstück.
Von der Universität.
§. 109.
/^ie hat ihren Ursprung dem Erzherzog Karl
zu verdanken, welcher unterm 12. Nov.
157z. den Jesuiten das Kollegium gestiftet,
und solches unterm i. Jäner 1585. zu einer Aka-
demie und Universität mit denen besonder» Vor-
zügen und Freyheiten erhoben hat: daß alle zu
Lieser Akademie und Universität gehörige Mitglie-
der und Personen sowohl in Personal - als Kri-
minalfällen-bey keinem Gerichte belangt werden/
oder

(a) Norma §. §7,
 
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