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2 3^ W-——
oder zu erscheinen schuldig seyn sollen, sondern
aus besonderer Gnade ihre Zuflucht bey dem aller-
höchsten Hof suchen können. Diese Freyheit wur-
de auch von Päpsten Sittus V. und Kaiser Ru-
dolph dem II. sogestaltig bestätiget,, daß diese Uni-
versität eben jene Freyhciten, welche alle andere
Universitäten haben, genießen - mithin die ^cea-
öemiei den Lracium baLcalaureacus, iVlsglksni,
und Ooüorgms daselbst überkommen können. Cs
hat über dies; Ferdinand der II. unterm i. Zauer
1602. der Universität die Freyheit, ein akademi-
sches Gericht zu errichten gestattet, bey welchem
jene Klagen und Streitigkeiten der Studenten,
und akademischen Mitglieder, über welche nur
allein das weltliche Gericht zu erkennen hat, ent-
schieden werden, und dieses sowohl in bürgerli-
chen, als Kriminal-Fallen. Jedoch mußten zum
Richter, und Räthen taugliche Männer, als
Rechtsgelehrte, auch Räthe erwählet werden,
mit welchen also das Univerfftätsgericht besetzt
wäre. Nicht Minders ist auch der Universi-
tät das Recht, öffentliche Kerker, und Verwah-
rungsörter zu haben, eingestanden worden.
Sie hat eben jene Privilegien überkommen, wel-
che andere österreichische Collegia genießen (g),
mithin hat sie das Recht, sowohl in bürgerlichen,
als peinlichen Fallen die Gerichtbarkeit auszuü-
bcn, dergestalt, daß ihr auch das jus glE zu-
stehet.
§. iio.

(3) Resolut, elä. 2i. Sept. i6i6,.
 
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