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che§ immer von dem Oberkammergrafenamte ab-
hängt, über die abgefaßte Motion dahin gehenden
Zug, jedoch mit Äusnahm der Lsularum ttriÄs
concentiosgrum.

XU. Hauptstück.
Von den Krcisämtcrn.
' §. 75-
sind im Lande Steyermark 5 Kreisämter
angestellt, derer jedes aus einem Kreishaupt-
mann, einem und dem andern Adjunkten, Kreis-
sekretär, Kanzelisten, und Bothen besteht. Das
erste Kreisamt ist im Gratzer - das zweyte im Prug-
ger-das dritte im Marburger-das vierte im Zil-
lier- und das fünfte im Judenburgerkreis. Die
der Kreisämter bestehen vornämlich m
?ublicis, Lolicicis, Lontribmionnlibus, Le IVli-
Iitaribu8 mixris. Auf der beständigen Wachung
auf die Aufrechthaltung der allerhöchsten Genera-
lien, nicht weniger auf die genaue Befolgung
der an sie ergehenden Gubernialverordnungen,
Abführung der aufgetragen werdenden Untersu-
chung, Berichts-und Relationserstattung. Durch
die Kreisämter werden meiftentheils die Lircula--
rien, und öfters auch Verordnungen denew Herr-
schaften, Gültensbesitzern, und Magistraten be-
kannt gemacht, und die verwirkte Pönalien über
Hierwegen ergehende Verordnungen sxscmivs
ein-
 
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