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-ili
Zehrung, und Schaden inner den nächsten 14
Tagen so gewiß abtreten, als ich in Entstehung
dessen die im Lande gebräuchige Lchensmittel,
und unbeliebsame Klage zu ergreifen bemüßiget
seyn wurde. Der ich immittels nebst Empfehlung
verharre. Gratz den
Ergebenster.
§. 95. Geistliche, und Weibsbilder, wie
auch Pupillen, welche für sich selbst nicht lehen-
mäßig sind, müssen durch bestellte Gewaltsträger
die Lehen belehnen. Was sonst die Erbfolge bey
den Leben, und andere dahin einschlagende Ge-
genstände betrifft, wird aus der Theorie der Le-
henrechte hier als bekannt vorausgesetzt. Nur
ist annoch zu bemerken, daß die geistliche Fürsten
und Prälaten die Lehengüter bey ihrer Heimfal-
lung nicht selbst behalten, sondern darmit wie-
derum weltliche belehnen müssen, (a)
XVI. Hauptstück.
Von dem snäicin NeleMo in
MUraribus mixto.
§. 96.
Dieses ^öicium öeleMum ist die Mititak-
Gerichtsbarkeit. Sie besteht aus einem
Präsidenten, dessen Stelle ein jeweiliger komman-
di-

(») Landeshandfesi toi. 47. r.
 
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