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nur aus der Kenntnis; der Gerichtsstellen bestim-
men/ und daher werden wir in dem ersten Theile
die Anzahl derselben nebst ihrer Einrichtung / Ge-
richtbarkeit, und Gegenständen bestimmen; wor-
uach denn nicht schwer fallen wird, bey vorkom-
menden Fall eines jeden seine ordentliche In-
stanz, und bey welcher die Sache angebracht wer-
den müsse, zu erkennen.

n. Haupt stück.
Von den Gerichtsstellen und der-
selben Beschäftigung.
§- 8.
^Xie' 'Verschiedenheit der Gerichtsbarkeiten,
Gegenstände, und Personen ist der Grund
der verschiedenen hier Landes angestellten Ge-
richtsstellen. Sie theilen sich in das geistliche,
und weltliche Gericht. Beyde sind ganz unter-
schieden, und keines hanget von dem andern ab.
Zu dem ersten gehören die geistliche Sachen,
welche bey dem LonMorio verhandelt werden.
Bey dem zweyten werden die weltliche Streitsa-
chen, mw Geschäfte angebracht und entschieden.
§- 9- Das weltliche Gericht wird abgetheilt
in das bürgerliche, und peinliche Gericht. Zu
dem ersten gehören die Gerichtsstellen in den bür-
A 3 ger-
 
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