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gerlichen Handlungen. Zu dem zweyten die Ver-
brechen und peinliche Sachen. Eine Gerichts-
stelle kann zugleich das bürgerliche, und peinli-
che Gericht haben: wie die Regierung, das
Stadtgericht zu Grätz, alle landesfürstliche Stadt
und Markte, und einige Herrschaften, welchen
das Landgericht in einem bestimmten Bezirke ver-
liehen ist. Bey diesen wird der Kriminalprozeß
durch den landesfürstlichen Bannrichter, deren
einer in Oberstcyer, Untersteyer, und Viertel
Zilli aufgestellt ist, abgeführet, ausgenommen
bey jeyen, welche ein besonders befreytes Land-
gerichts und einen eigenen Baunrichter aufzu-
stellen haben. Bey den landesfürstlichen Stadt
und Märkten hat der Stadt- oder Markrichter
Bann und Acht. Das Kriminale auf dem Lan-
de besorget der jeden Orts ausgestellte von der
Regierung eraminirt-und approbirte Stadt-oder
Marktschreiber, und bey den übrigen Herrschaft-
liehen Landgerichten der angestellte Landgerichts-
verwalter , welcher das erste sogenannte gütliche
Verhör mit den Beschuldigten abführt, und nach
Verhältnis; des Verbrechens um Abordnung des
landesfürstlichen Bannrichters bey der Regierung
anzulangen hat. Der Bannrichter hat nach be-
endigung der Untersuchung den abgeführten Kri-
minalprozeß mit seiner Relation und Gutachten
an die Regierung zu übergeben, und zu erwar-
ten , was für ein Urtheil geschöpft werde, wel-
ches ihm intimirt wird, und er sodann zu veran-
lassen hat, daß solches vorschriftmäßig vollstreckt
werde.

§. oi.
 
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