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1 M_71
nach der bestimmten Freymanns - Tarordmmg (a)
von der Universität bezahlt wird.

XIX. Hauptstück.
Von der verordneten Stelle.
§. H6.
(t^ie Herren Verordnete in Steyer sind eine
Instanz , welche man die verordnete Stelle
heißt. Diese werden von denen sämmentlichen
Herren Landesstanden bey einer Landtagsversamm-
lung erwählt. Es bestehet also diese Instanz aus
denen Herren Standen, deren es eine dreyfache
Gattung giebt: i.) der geistliche Stand, worun-
ter die Prälaten, und Abtissinnen gezählt wer-
den. 2.) Die Herren und Landleute, worunter
zu rechnen sind die Bischöfe, Fürsten, Grafen,
Freyherrn, und Ritter, welche im Lande Güter
haben, Gülten besitzen, und das Kleinod der Land-
mannschaft erhalten haben , welches aber keiner
überkömmt, außer daß er ehevvr in Ritterstand
erhoben worden, und im Lande begütert ist, oder
Key der Landschaft zo ttz Herrengült besitzt, oder
daselbst -ooOD fl. anliegend habe, z.) Die kaisi
Stadt-und Markte, welche Uespsätu Lomri-
kurionkstiZ in das Mitleiden gezogen werden, sie
haben ihren eigenen Marschall, welcher der Stadt-
syn-

0) Freymanns - Taxordnung 7. Jun- 1773-
 
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