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Z20
dem Lande durch die allschon Ungeordnete die
Nothsperr angelegt. Sodann werden von der be-
treffenden Instanz ein, oder zween Sperrkommis-
sarien durch Oscrsra verordnet / welche ein ordent-
liches Jnventarium zu errichten / und solches un-
ter ihrer Fertigung nebst ihrer Relation der Ab-
Handlungsinstanz zu überreichen haben. Wenn
Pupillen vorhanden sind, oder der Erb sich abwe-
send befindet / so ist im ersten Falle ein tauglicher
Gerhab nebst einem Eurmore aä im zwei-
ten Falle aber ein Euraror ^blenris L Ilsersäi-
rscig jacsmib durch Decreten zu bestellen / welche
hey der Inventur zu erscheinen, und nachhin ihr
Amt zu besorgen haben.
§. 250. Ern Inventarium pflegt der Mzel
nach in zwey Fallen errichtet zu werden, i.) Wenn
jemand ediktalisch geworden. 2.) Wenn jemand
gestorben. Im letzten Falle muß das Jnventa-
rium i.) außerhalb einen Eingang haben; 2.) die
Erben, Kinder, und hinterlassenen Ehegatten mit
Ansetzung der ersteren Alters enthalten; z.) in
Rubriken eingetheilt, sodann über diese eine To-
talsumme gezogen; 4.) die Schulden angemerkt;
5.) in eine Summe zusammgezogen, und von dem
Aktivstand defalcirt; 6.) von den Sperrkommissa-
rien unterschrieben, und gefertiget werden. Was
den Aktivstand betrifft, so werden i.)die briefli-
chen Urkunden, 2.) die Baarschaft, z.) die Ka-
pitalien, 4-)Immobilien, 5-)Geschmuck, 6.)Gold,
und Silber, 7-) Porzellain, 8») Bilder, 9.) Ge-
wehr, io.) Kleidung, n.)Leingewand, 12.) Beu-
ge-
 
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