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ter vertritt, dann aus einigen Handelsmännern
als Veysihern. Die Nothdurftsverhandlung ge-
schieht allda auch mündlich, und der Aktuarius
führt das Protokoll. Die Wechselklage wird bey
dem Wechselrichter eingegeben / welcher solche
prasentirt, und nachhin dem AÄuario überschi-
cket, damit er hierüber eine Tagsatzung zum ge-
richtlichen Verhör an einen ihm beliebigen Tag
ausschreibe. Die Partey hat sich sodann nach
einigen Tagen bey selbem zu melden, und die ein-
gereichte Klagschrift gegen Bezahlung der Tar zu
erheben, welche sie nachhin dem Gegentheil zu
rechter Zeit zustellen laßt. Es hat aber das
Wechselgericht einen besondern Wechselgerichts-
ansager, durch welchen nur allein, und durch
keinen andern die bey dem Wechselgerichte einge-
reichte, und von dort verbeschiedene Klag-und
andere Schriften dem Beklagten zugestettet wer-
den müssen.
§. 57. Das Wechselgericht wird bey dem
Wechselrichter in seiner eigenen Behausung gehal-
ten, und sind diesem Gerichte all diejenige, wel-
che förmliche, oder trockene Wechselbriefe ausge-
stellt haben, was Standes und Würde sie immer
feyn mögen, unterworfen. Der Bauer, Bür-
ger, Herrn-und Ritterstand, ob er schon ansonst
seine besondere Instanz hat, muß in Wechselsa-
chen diesem Gerichte unterstehen; jedoch sind hie-
von ausgeschlossen die Geistlichen, und in wirkli-
chen Militärdiensten stehende Personen. (»)
D 2 §* 58.
(a) Wcchftlpattnt von 176c-, Art. 6.
 
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