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lichen Geschäften eines jeden seine eigene Herr-
schaft oder Grundobrigkeit ist. So wie sie also
das Recht über alle ihre Unterthanen in Real-
und Personalsprüchen zu erkennen hat. 0) So
kann in der Regel der Unterthan in Beziehung auf
ermeldete Sprüche den Grundherrn nicht umgehen,
und bey einer höheren Instanz oder Richter die
Klage anbringen, noch solche wider ihn ange-
bracht werden; außer es wäre die Handlung und
das Geschäft so beschaffen, daß die Klage bey dem
Grundherrn nicht entschieden, sondern der Zu-
gang zn einem höheren Richter genommen werden
müßte. Wie in causa criminali, mauirnoniali,
cambisli, in rs rribmsria, und in causa üscali.
16. Im Falle, daß ein Unterthan unter
verschiedenen Herrschaften unterthänige Gründe
besitzet, ist derselbe in Realsprüchen jener Grund-
obcigkeit unterworfen, von dessen Grund und Bo-
den der Realspruch entstehet, und abhanget. In
Personalfprüchen ist jene Grundobrigkeit seine er-
ste Instanz, unter welcher der Unterthan rück-
sessig ist, in welchem letzten Falle bey Absterben
eines solchen Unterthans auch nur jene Herrschaft,
unter welcher der Unterthan rückseffig wäre, das
Inventarium zu errichten, das Theillibell zu ma-
chen, und die weitere Verlassenschaftsabhandlung
zu besorgen hat. Die übrige Herrschaften, un-
ter welchen der Unterthan seine Gründe hat,
und welche Uiberlände oder Zulehensgründe ge-
A 5 nennt
(a) ^rt. I. der Steyerischen Gerichtsordnung von 1622.