flüchtig, oder grenge er unter eine andere Herr-
schaft, so kann ihn der Grundherr, bevor 2
Jahre verstrichen, von jener Herrschaft, wo er
sich neuerlich ansessig gemacht, zurückfordern (n),
und die Herrschaft, allwo er sich ansessig ge-
macht hat, ist solchen zu entlassen und zu stellen
schuldig (b), in welchem Falle die Herrschaft mit-
telst eines gütlichen Ersuchschreibens um die
Stellung angegangen werden muß, wie nachste-
hendes Ersuchschreiben zum Beyspiel dient:
Es hat sich der nach meiner Herrschaft N. gehörige
Unterthan N. N. unter dero Gerichtszwang und
Herrschaft N. begeben, und daselbst an das N.
Gut ansessig gemacht, ohne daß er von mir hie-
zu'eine Erlaubnis; gehabt, oder seiner Erbhold-
schaft ist entlassen worden.
Wenn nun solcher Kraft der in der Landeshandfest
enthaltenen Freyheit sgmt seinem Gut wiederum
gestellt werden muß. Als
Ersuche rc. hicmit schriftlich, rechtmässig begehrend,
dieselbe wollen mir meinen Eingangs gedachten
Erbholden N. N. inner den nächsten 14 Tagen
nach meiner Herrschaft N. für mich samt seinen
Hab und Gut nebst Abtrag Kost, Zehrung, und
Schaden so gewiß verschaffen und stellen, damit
ich bey Erscheinung des widrigen die Klagsmit-
teln zu ergreifen nicht veranlasset werde, der ich
in Erwartung einer beliebigen Antwort in obcn-
hestimmter Zcitfrist verharre. Gratz den
22.
(a) Landeshandfest vom Jahre 1697. Lol. 20. Lac. 2. Lol.
24. Lac. r.
(b) Landeshandfest kol. 15. Lac. i. Lol. 17. Lac. i. Lol.
20. Lac. L. Lol. 24. lac. i.
schaft, so kann ihn der Grundherr, bevor 2
Jahre verstrichen, von jener Herrschaft, wo er
sich neuerlich ansessig gemacht, zurückfordern (n),
und die Herrschaft, allwo er sich ansessig ge-
macht hat, ist solchen zu entlassen und zu stellen
schuldig (b), in welchem Falle die Herrschaft mit-
telst eines gütlichen Ersuchschreibens um die
Stellung angegangen werden muß, wie nachste-
hendes Ersuchschreiben zum Beyspiel dient:
Es hat sich der nach meiner Herrschaft N. gehörige
Unterthan N. N. unter dero Gerichtszwang und
Herrschaft N. begeben, und daselbst an das N.
Gut ansessig gemacht, ohne daß er von mir hie-
zu'eine Erlaubnis; gehabt, oder seiner Erbhold-
schaft ist entlassen worden.
Wenn nun solcher Kraft der in der Landeshandfest
enthaltenen Freyheit sgmt seinem Gut wiederum
gestellt werden muß. Als
Ersuche rc. hicmit schriftlich, rechtmässig begehrend,
dieselbe wollen mir meinen Eingangs gedachten
Erbholden N. N. inner den nächsten 14 Tagen
nach meiner Herrschaft N. für mich samt seinen
Hab und Gut nebst Abtrag Kost, Zehrung, und
Schaden so gewiß verschaffen und stellen, damit
ich bey Erscheinung des widrigen die Klagsmit-
teln zu ergreifen nicht veranlasset werde, der ich
in Erwartung einer beliebigen Antwort in obcn-
hestimmter Zcitfrist verharre. Gratz den
22.
(a) Landeshandfest vom Jahre 1697. Lol. 20. Lac. 2. Lol.
24. Lac. r.
(b) Landeshandfest kol. 15. Lac. i. Lol. 17. Lac. i. Lol.
20. Lac. L. Lol. 24. lac. i.