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24 --G
dem Laudemio haben die Herrschaften auch die
Geföllen und Taren zu nehmen, (a)

Bey denen obersteycrischcn Herrschaften werden von
ztelmässigcn Behausungen und Grundstücken das Atel
von der Schatzung genommen. Wenn jedoch solches
-er Besitzer inner Jahr und Tag bezahlet, so pflegt
plan ihm einen Nachlaß zu thun, Der Besitzer här
dieses Atel ohne Entgelt der Erben oder des Verkäu-
fers aus eigenen Säckl zu bezahlen. Von denen dem
7ten Pfenning unterworfenen Grundstücken wird die
Helfte des Kaufrechts von unzerthcilten Gut, und
die andere Helfte vyn Besitzer oder Antrcter genom-
men. Von denen anleitigcn Gülten ist das Kauf-
recht io pro centum. Von den Bergrechten in li-
nea cleicenäeriti der 2vte Pfenning. Von lehcnmas-
sigen Gütern ist bei) jeder Veränderung der Lehen-
obrigkeit das Anlobgeld, und für den Lehenbrief 1,
Dukaten zu bezahlen. Das Sterbrecht ist von Atel-
mässigen Grundstücken 5 pro centum. Von 7. Pfen-
ning und Anleitmässtgen 6 pro centum, oder anstatt
dessen ein Sterbochs. Von Bergrechten und Berggütern
gebührt nichts. Kanzleytax: von ganzen Vermögen
I pro centum. Schreibgebühr Z pro centum das
ist von 100 fl. fünfzchen Kreuzer. Für einen Kauf
oder Heurathsbrief von Ztelmässigcn Gütern, wel-
che pr. 10 fl. bis über 402 fl. in der Schätzung sind,
werden z fl. 4 Schil. bezahlt, Davon gehört das
Fertigungsgeld pr. 1 fl. 4 Schil. der Herrschaft, das
übrige für das Bergamt, Wachs, Kapsel und Schreib-
lohn pr. ü Schil. und Eintragung in das Protoko!
pr. 2 Schil. zusammen pr. 2 fl. gehört in die Kanzley.
Von denen auf;c>o fl. und höher geschätzten Gütern
6 fl. 4 Schil. wovon der Herrschaft das Fertigungs-
geld pr. z fl. und das übrige der Kanzley zugehört.
Von andern obbenannten Gütern 5 fl. zur Helfte der
Herrschaft, und zur Helfte der Kanzley. Jnventarii-
Fcrtigungsgeld wird das Atel meistentheils denen
Beamten für ihre Mühe gelassen, so gehört auch von
eingcbrachten Strafgeldern das Atel dem Pfleger,
oder Verwalter. In Untersteyer werden die Taxen
nicht aller Orten gleich abgenommen.

§. 28.
 
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