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LA
Lhan gegen deme übergeben werden / daß er sol-
che anbaue/ und genieße, welchen aber der Herr
demselben jederzeit abnehmen kann. Dergleichen
Miet-und Pfenninggründe sind nur hie und dort
rn Untersteyer. Es ist erlaubet worden, daß die
Miet-und Pfenninggründe zu Kaufrechte gemacht
werden, und die Fideikommißbesitzer und Pfarrer-
in jenem Falle, wenn die Fideikommißherrschaft
und Pfarr an ihren Einkünften nichts verliert,
sich ihnen die Behebung des eingelöften Kauf-
schillings zueignen können, (3) Unterthanen wer-
den genannt jene, welche dem Grundherrn unter-
thanig sind, und welche sich von demselben ange-
lobet haben; die aber unter desselben Gerichts-
barkeit ohne beschehener Anlobung einen Grund
besitzen, werden Grundholden genennt. Alle
übrige, welche unter der Jurisdiktion einer Herr-
schaft bey den Gründen gebohren werden, sind
Erbholden.
zz. Der Grundherr hat das Recht der
ersten Instanz über alle dingliche, und persönli-
che Streitsachen seiner ansaßigen Unterthanen,
derer Dienstleute, Inwohner, Livrebedienten,
und Grundbesitzer, wenn selbe nicht schon einer
höheren Gerichtsbarkeit unterworfen sind: z. B.
ein Landschaftsoffizier besitzete unter einer Herr-
schaft einen Garten. Dieser kann in Personal-
sprüchen nicht bey der Herrschaft, unter dessen
Gerichtsbarkeit der Garten liegt, gerichtlich be-
lan-

0) Höftes. 66. 12. Febr. 1774-
 
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