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Ordnung und Recht mit sich bringt, zu veranlas-
sen, und vorzukchren. Gratz den
Bey dem verordneten Lehcnsobmann wird odann die
Klage ausgebracht, und die weirern Vorschritte
gemacht. Wie aber die Caducitäts - Klage zu
verfassen seye, ist bcy der Abhandlung von dem
Klaglibell zu lesen.
H. 92. Die Investitur oder Lehensbelehnung
muß angesucht werden, so oft entweder von Sei-
te des Lehentragers, oder des Lehensherrn eine
Veränderung geschieht, und die Ansnchung der-
selben muß binnen Jahr und Tag beschehen. Da-
her wenn die Veränderung von Seite des Lehens-
herrn beschicht, so werden z Lehensberufe abge-
lassen, welche der Weisboth jedesmal in der Land-
rechtsstube öffentlich auf der Kanzel zu jeder-
manns Wissenschaft abltest.
Formel
eines Lehensbernfs.
H>cr HochD und Wohlgebohrne N- N. lassen durch
inich gcschworncn Weisbothen öffentlich verrufen,
daß , nachdem der N. N. den (Datum) von die-
sem zeitlichen Leben abgcfordert worden, Se. Ex-
cel!. N. N. succcdirt seycn. Weil aber zu gedach-
ter Herrschaft verschiedene Gült, und Güter, in-
und außer Land Steycr zu Lehen rühren, wel-
che durch die Lehensvafalien inner Jahr und Tag
von (Datum) anzufangen vom neuen, angesucht
und belehnt werden müssen als werden alle und
jede Vasallen, so einige Lehen von besagter Herr-
schaft N. besitzen, hiermit ermahnet, sich in Ur-
G 4 miuu
Ordnung und Recht mit sich bringt, zu veranlas-
sen, und vorzukchren. Gratz den
Bey dem verordneten Lehcnsobmann wird odann die
Klage ausgebracht, und die weirern Vorschritte
gemacht. Wie aber die Caducitäts - Klage zu
verfassen seye, ist bcy der Abhandlung von dem
Klaglibell zu lesen.
H. 92. Die Investitur oder Lehensbelehnung
muß angesucht werden, so oft entweder von Sei-
te des Lehentragers, oder des Lehensherrn eine
Veränderung geschieht, und die Ansnchung der-
selben muß binnen Jahr und Tag beschehen. Da-
her wenn die Veränderung von Seite des Lehens-
herrn beschicht, so werden z Lehensberufe abge-
lassen, welche der Weisboth jedesmal in der Land-
rechtsstube öffentlich auf der Kanzel zu jeder-
manns Wissenschaft abltest.
Formel
eines Lehensbernfs.
H>cr HochD und Wohlgebohrne N- N. lassen durch
inich gcschworncn Weisbothen öffentlich verrufen,
daß , nachdem der N. N. den (Datum) von die-
sem zeitlichen Leben abgcfordert worden, Se. Ex-
cel!. N. N. succcdirt seycn. Weil aber zu gedach-
ter Herrschaft verschiedene Gült, und Güter, in-
und außer Land Steycr zu Lehen rühren, wel-
che durch die Lehensvafalien inner Jahr und Tag
von (Datum) anzufangen vom neuen, angesucht
und belehnt werden müssen als werden alle und
jede Vasallen, so einige Lehen von besagter Herr-
schaft N. besitzen, hiermit ermahnet, sich in Ur-
G 4 miuu